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Das materielle Computerstrafrecht
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310 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Man könnte darin eine » Qualifikationsnorm hins der Beeinträchtigung des Affektionsinteresses « erblicken. Wie bereits oben näher ausgearbeitet führt ein unbestimmter – äu- ßerst interpretationsbedürftiger – Zeitfaktor zu einer qualifizierten schweren Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, nicht aber die Höhe des Schadens oder der Wert einer Sache. Ein fi- xes Zeitmaß ist nicht angegeben, was eine Konstatierung der Delikts- qualifikation in objektiver, aber vor allem auch in subjektiver Hinsicht erschwert. Dies rührt daher, dass nach den GMat bereits bei der » ein- fachen « schweren Störung im Grunddelikt die Dauer der Störung eine gewisse Relevanz besitze.1544 Öhlbäck / Esztegar sind allerdings der Mei- nung, dass es im Grunddelikt nicht auf die Zeitdauer der Störungs- handlung ankomme.1545 Für die Beurteilung einer längere Zeit andauernden Störung ist mE – wie bereits bezüglich des Grunddelikts – eine » dynamische Be- trachtung « indiziert, die verschiedene Faktoren berücksichtigt. Dass die schwere Störung an einem Wochenende verursacht wurde, der Sys- temverantwortliche auf Urlaub ist oder ein vom Systemberechtigten beauftragter Techniker aufgrund seiner geschäftlichen Auslastung erst nach ein paar Tagen die Störung beheben kann, darf freilich nicht zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes führen. Das umstrittene Verhältnis von § 126 b und § 126 a entsteht mE vor allem dadurch, dass einerseits beiden Delikten, aufgrund ihrer syste- matischen Positionierung und der zumindest ausdrücklich in § 126 a Abs 1 verlangten tatbildlichen Schädigung 1546, das Rechtsgut » Vermö- gen « zu Grunde liegt. Andererseits wird aber auch mit § 126 a das » In- teresse am Fortbestand und an der Verfügbarkeit der Daten « 1547 bzw mit § 126 b das Interesse an der Verwendbarkeit 1548 des Computersys- tems 1549 im Schrifttum genannt, weshalb sich der Schutzmantel die- ser Bestimmungen über das Vermögen hinaus auch abstrakt über das Rechtsgut » Privatsphäre « ausbreitet.1550 1544 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29; siehe auch ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 8. 1545 Siehe Öhlbäck / Esztegar, JSt 2011, 126. 1546 Siehe dazu auch den Vergleich zur Sachbeschädigung in JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17. 1547 Triffterer in SbgK § 126 a Rz 21 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1548 Im Sinne einer uneingeschränkten Verwendbarkeit des Systems und seiner instal- lierten Dienste ( » Schutz der Systemintegrität « ). 1549 Siehe dazu auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 5. 1550 Siehe ähnlich Seling, Privatsphäre, 82.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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