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Das materielle Computerstrafrecht
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313 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ gung ( §§ 15, 126 a Abs 1 ) als auch eine vollendete qualifizierte Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b Abs 1, Abs 2 erster Fall ) verwirklicht. Man stößt hier zudem auf einen auffälligen Aspekt der Figur des » qualifizierten Versuchs « 1560. § 126 b Abs 2 erster Fall würde – bei Ausdehnung der Subsidiaritätsklausel des § 126 b Abs 1 auch auf Abs 2 – kraft gesetzlicher Anordnung hinter den » einfachen Versuch « der Datenbeschädigung zurücktreten. Tritt nun aber der Tä- ter vom Versuch der Datenbeschädigung zB aufgrund des materiell- rechtlichen Grunds der » Tätigen Reue « ( § 167 ) oder ggf des » Rücktritts vom Versuch « ( § 16 ) strafbefreiend zurück, entfällt die Sperrwirkung der Subsidiaritätsklausel und der strengere ( gleichzeitig verwirklichte aber bislang verdrängte ) Qualifikationstatbestand des § 126 b Abs 2 ers- ter Fall lebt auf.1561 Dies hat den kriminalpolitisch bizarren Effekt, dass der » verdienst- lich « handelnde und sich quasi » selbstresozialisierende « Täter, der vom Versuch zurücktritt, strenger bestraft wird als derjenige, der an seinem Vorhaben festhält. Unter Rückgriff auf den interpretativen Methodenkanon soll nun- mehr die Reichweite der Subsidiaritätsklausel des § 126 b Abs 1 verdeut- licht werden. Streng nach dem Wortlaut interpretiert, bezieht sich die Subsidiari- tätsklausel ausdrücklich auf die in § 126 b Abs 1 umschriebene Tat. Bei der » Tat « handelt es sich um einen konkreten Lebenssachverhalt, der unter die gesetzliche Kategorie der in § 126 b Abs 1 abstrakt formulier- ten strafbaren Handlung fällt, welche wiederum den sog » Unrechtstat- bestand « bildet. Die Subsidiaritätsklausel, die nur das Konkurrenzver- hältnis dieses zu einem anderen, verdrängenden Delikt ( hier § 126 a ) zum Gegenstand hat, steht – ebenso wie die Rechtsfolgenseite des Abs 1 – außerhalb des Unrechtstatbestands, da sie in ihrer Formulie- rung selbst auf » die Tat « verweist und folglich auch nicht Teil der Tat bzw der normierten strafbaren Handlung sein kann. Sie ist lediglich der Tatbestandsperipherie und daher dem sog » Gesamttatbestand « zu- gehörig und dient dazu, bei einer ( partiellen ) Überlappung von » Ty- pen « – zB § 126 a Abs 1 und 2 sowie § 126 b Abs 1 – die Konkurrenzsitu- ation ausdrücklich aufzulösen. In § 126 b Abs 2 findet sich nun keine 1560 Vgl allgemein Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 23 Rz 22; va Burgstaller, Die Scheinkon- kurrenz im Strafrecht ( I ), JBl 1978, 459. 1561 Siehe anstatt vieler Fuchs, AT I 8, Rz 31 / 9; va Burgstaller, JBl 1978, 459.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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