Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 313 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 313 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 313 -

Bild der Seite - 313 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 313 -

313 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ gung ( §§ 15, 126 a Abs 1 ) als auch eine vollendete qualifizierte Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b Abs 1, Abs 2 erster Fall ) verwirklicht. Man stößt hier zudem auf einen auffälligen Aspekt der Figur des » qualifizierten Versuchs « 1560. § 126 b Abs 2 erster Fall würde – bei Ausdehnung der Subsidiaritätsklausel des § 126 b Abs 1 auch auf Abs 2 – kraft gesetzlicher Anordnung hinter den » einfachen Versuch « der Datenbeschädigung zurücktreten. Tritt nun aber der Tä- ter vom Versuch der Datenbeschädigung zB aufgrund des materiell- rechtlichen Grunds der » Tätigen Reue « ( § 167 ) oder ggf des » Rücktritts vom Versuch « ( § 16 ) strafbefreiend zurück, entfällt die Sperrwirkung der Subsidiaritätsklausel und der strengere ( gleichzeitig verwirklichte aber bislang verdrängte ) Qualifikationstatbestand des § 126 b Abs 2 ers- ter Fall lebt auf.1561 Dies hat den kriminalpolitisch bizarren Effekt, dass der » verdienst- lich « handelnde und sich quasi » selbstresozialisierende « Täter, der vom Versuch zurücktritt, strenger bestraft wird als derjenige, der an seinem Vorhaben festhält. Unter Rückgriff auf den interpretativen Methodenkanon soll nun- mehr die Reichweite der Subsidiaritätsklausel des § 126 b Abs 1 verdeut- licht werden. Streng nach dem Wortlaut interpretiert, bezieht sich die Subsidiari- tätsklausel ausdrücklich auf die in § 126 b Abs 1 umschriebene Tat. Bei der » Tat « handelt es sich um einen konkreten Lebenssachverhalt, der unter die gesetzliche Kategorie der in § 126 b Abs 1 abstrakt formulier- ten strafbaren Handlung fällt, welche wiederum den sog » Unrechtstat- bestand « bildet. Die Subsidiaritätsklausel, die nur das Konkurrenzver- hältnis dieses zu einem anderen, verdrängenden Delikt ( hier § 126 a ) zum Gegenstand hat, steht – ebenso wie die Rechtsfolgenseite des Abs 1 – außerhalb des Unrechtstatbestands, da sie in ihrer Formulie- rung selbst auf » die Tat « verweist und folglich auch nicht Teil der Tat bzw der normierten strafbaren Handlung sein kann. Sie ist lediglich der Tatbestandsperipherie und daher dem sog » Gesamttatbestand « zu- gehörig und dient dazu, bei einer ( partiellen ) Überlappung von » Ty- pen « – zB § 126 a Abs 1 und 2 sowie § 126 b Abs 1 – die Konkurrenzsitu- ation ausdrücklich aufzulösen. In § 126 b Abs 2 findet sich nun keine 1560 Vgl allgemein Kienapfel / Höpfel / Kert, AT 14, Z 23 Rz 22; va Burgstaller, Die Scheinkon- kurrenz im Strafrecht ( I ), JBl 1978, 459. 1561 Siehe anstatt vieler Fuchs, AT I 8, Rz 31 / 9; va Burgstaller, JBl 1978, 459.
zurĂĽck zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht