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Das materielle Computerstrafrecht
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314 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Subsidiaritätsklausel. Auch existiert außerhalb des § 126 b Abs 1 und Abs 2 keine positivierte Regel, die Anhaltspunkte für ein bestimmtes Rangverhältnis von § 126 b und § 126 a gibt. Damit lässt sich im Rahmen ( zumindest ) einer sprachlichen Kon- vention klar aus dem Wortlaut ableiten, dass sich der Qualifikations- tatbestand zB des § 126 b Abs 2 erster Fall mit seiner zusätzlichen Un- rechtsanforderung » längere Zeit andauernde Störung « expressis verbis bloß auf » die Tat « bezieht, die unter die Handlungsbeschreibung des Abs 1 fällt. Es besteht kein genereller Verweis auf Abs 1, der die dor- tige Subsidiaritätsklausel mitumfassen würde. Und damit schlagen die Rechtfolgenseiten des § 126 b Abs 1 und die Subsidiaritätsanordnung, die nicht zum verwiesenen Unrechtstatbestand gehören, nicht auf den Qualifikationstatbestand durch. Dies ergibt sich methodologisch aus einer Interpretation und nicht aus einer teleologischen Reduktion 1562. Die Strafdrohung der qualifizierten schweren Störung der Funktions- fähigkeit eines Computersystems nach § 126 b Abs 2 erster Fall ersetzt bei dessen Tatbestandserfüllung die Rechtsfolgenseite des Grundde- likts ( einschließlich der normierten Subsidiaritätsanordnung ), weil nun durch eine zusätzliche, schwerer wiegende tatbestandliche An- forderung ( längere Zeit andauernde Störung ) auch eine speziellere Tat vorliegt, die strenger zu bestrafen ist. Anders als bei » absatzinte- grierten Qualifikationen « ( wie etwa § 126 a Abs 2 ) hat sich der Gesetz- geber im Fall des § 126 b für eine Aufgliederung in zwei getrennte Ab- sätze entschieden, was nach dem Wortlaut klar gegen die Übernahme der Subsidiaritätsanordnung des Grunddelikts in § 126 b Abs 2 spricht. Würde der Gesetzgeber die Subsidiaritätsklausel des Abs 1 auch auf den Qualifikationstatbestand anwendbar wissen wollen, ließe sich dies – unmissverständlich – in einem eigenen Absatz ( zB Abs 3 ) bezüg- lich der Absätze 1 und 2 festlegen ( vgl § 94 Abs 4, § 107 b Abs 5, § 278 d Abs 2, § 308 Abs 5 ). Erst dadurch würde die Reichweite der Subsidiari- tätsklausel im Gesamttatbestand des Strafgesetzes – dem klaren Wort- laut nach – auch das Verhältnis der Qualifikationsbestimmung ( § 126 b Abs 2 ) zu § 126 a mitbestimmen. Darüber hinaus ergibt sich dieser Anwendungsbereich der Subsi- diaritätsklausel nicht nur aus dem Wortlaut und einer systematischen Interpretation, sondern auch aus teleologischen Erwägungen, da ( die 1562 Insoweit im Ergebnis generell unrichtig und – die » teleologischen Erwägungen « betreffend – missverstanden von Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 91.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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