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314 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Subsidiaritätsklausel. Auch existiert außerhalb des § 126 b Abs 1 und
Abs 2 keine positivierte Regel, die Anhaltspunkte fĂĽr ein bestimmtes
Rangverhältnis von § 126 b und § 126 a gibt.
Damit lässt sich im Rahmen ( zumindest ) einer sprachlichen Kon-
vention klar aus dem Wortlaut ableiten, dass sich der Qualifikations-
tatbestand zB des § 126 b Abs 2 erster Fall mit seiner zusätzlichen Un-
rechtsanforderung » längere Zeit andauernde Störung « expressis verbis
bloß auf » die Tat « bezieht, die unter die Handlungsbeschreibung des
Abs 1 fällt. Es besteht kein genereller Verweis auf Abs 1, der die dor-
tige Subsidiaritätsklausel mitumfassen würde. Und damit schlagen die
Rechtfolgenseiten des § 126 b Abs 1 und die Subsidiaritätsanordnung,
die nicht zum verwiesenen Unrechtstatbestand gehören, nicht auf den
Qualifikationstatbestand durch. Dies ergibt sich methodologisch aus
einer Interpretation und nicht aus einer teleologischen Reduktion 1562.
Die Strafdrohung der qualifizierten schweren Störung der Funktions-
fähigkeit eines Computersystems nach § 126 b Abs 2 erster Fall ersetzt
bei dessen TatbestandserfĂĽllung die Rechtsfolgenseite des Grundde-
likts ( einschließlich der normierten Subsidiaritätsanordnung ), weil
nun durch eine zusätzliche, schwerer wiegende tatbestandliche An-
forderung ( längere Zeit andauernde Störung ) auch eine speziellere
Tat vorliegt, die strenger zu bestrafen ist. Anders als bei » absatzinte-
grierten Qualifikationen « ( wie etwa § 126 a Abs 2 ) hat sich der Gesetz-
geber im Fall des § 126 b für eine Aufgliederung in zwei getrennte Ab-
sätze entschieden, was nach dem Wortlaut klar gegen die Übernahme
der Subsidiaritätsanordnung des Grunddelikts in § 126 b Abs 2 spricht.
Würde der Gesetzgeber die Subsidiaritätsklausel des Abs 1 auch auf
den Qualifikationstatbestand anwendbar wissen wollen, lieĂźe sich
dies – unmissverständlich – in einem eigenen Absatz ( zB Abs 3 ) bezüg-
lich der Absätze 1 und 2 festlegen ( vgl § 94 Abs 4, § 107 b Abs 5, § 278 d
Abs 2, § 308 Abs 5 ). Erst dadurch würde die Reichweite der Subsidiari-
tätsklausel im Gesamttatbestand des Strafgesetzes – dem klaren Wort-
laut nach – auch das Verhältnis der Qualifikationsbestimmung ( § 126 b
Abs 2 ) zu § 126 a mitbestimmen.
DarĂĽber hinaus ergibt sich dieser Anwendungsbereich der Subsi-
diaritätsklausel nicht nur aus dem Wortlaut und einer systematischen
Interpretation, sondern auch aus teleologischen Erwägungen, da ( die
1562 Insoweit im Ergebnis generell unrichtig und – die » teleologischen Erwägungen «
betreffend – missverstanden von Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 91.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik