Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 317 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 317 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 317 -

Image of the Page - 317 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 317 -

317 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 8. Sonstiges § 126 b ist ein Offizialdelikt. Entstammt der Täter dem Familienkreis des Opfers, ist er gem § 166 Abs 1 privilegiert. Darüber hinaus wird § 126 b iVm § 166 Abs 3 zu einem Privatanklagedelikt. Eine Strafaufhe- bung durch Tätige Reue kommt prinzipiell unter den Voraussetzungen des § 167 in Betracht.1574 § 126 b Abs 1 fällt gem § 30 Abs 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Die Deliktsqualifikationen in § 126 b Abs 2 fallen gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters am Landesgericht. C. Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten ( § 126 c ) § 126 c ( 1 ) Wer 1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffen- heit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem ( § 118 a ), einer Verletzung des Telekommunikations- geheimnisses ( § 119 ), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten ( § 119 a ), einer Datenbeschädigung ( § 126 a ), einer Störung der Funk- tionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) oder eines betrügeri- schen Datenverarbeitungsmissbrauchs ( § 148 a ) geschaffen oder adap- tiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder 2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Da- ten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon er- möglichen, geben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Verstümmeln, Verändern, Unter- drücken oder Unzugänglichmachen von Computerdaten, zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt. « Art 6 ( Sanktionen ): » 1 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 mit wirk- samen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen be- droht werden. ( 2 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren geahndet werden. « 1574 Siehe dazu aber auch die Bedenken iZm § 126 a.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht