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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
8. Sonstiges
§ 126 b ist ein Offizialdelikt. Entstammt der Täter dem Familienkreis
des Opfers, ist er gem § 166 Abs 1 privilegiert. Darüber hinaus wird
§ 126 b iVm § 166 Abs 3 zu einem Privatanklagedelikt. Eine Strafaufhe-
bung durch Tätige Reue kommt prinzipiell unter den Voraussetzungen
des § 167 in Betracht.1574
§ 126 b Abs 1 fällt gem § 30 Abs 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit
des Bezirksgerichts. Die Deliktsqualifikationen in § 126 b Abs 2 fallen
gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich-
ters am Landesgericht.
C. Missbrauch von Computerprogrammen oder
Zugangsdaten ( § 126 c )
§ 126 c ( 1 ) Wer
1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffen-
heit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein
Computersystem ( § 118 a ), einer Verletzung des Telekommunikations-
geheimnisses ( § 119 ), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten
( § 119 a ), einer Datenbeschädigung ( § 126 a ), einer Störung der Funk-
tionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) oder eines betrügeri-
schen Datenverarbeitungsmissbrauchs ( § 148 a ) geschaffen oder adap-
tiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Da-
ten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon er-
möglichen,
geben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Verstümmeln, Verändern, Unter-
drücken oder Unzugänglichmachen von Computerdaten, zumindest dann unter
Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt. «
Art 6 ( Sanktionen ): » 1 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 mit wirk-
samen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen be-
droht werden. ( 2 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe
im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren geahndet werden. «
1574 Siehe dazu aber auch die Bedenken iZm § 126 a.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik