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Das materielle Computerstrafrecht
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317 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 8. Sonstiges § 126 b ist ein Offizialdelikt. Entstammt der Täter dem Familienkreis des Opfers, ist er gem § 166 Abs 1 privilegiert. Darüber hinaus wird § 126 b iVm § 166 Abs 3 zu einem Privatanklagedelikt. Eine Strafaufhe- bung durch Tätige Reue kommt prinzipiell unter den Voraussetzungen des § 167 in Betracht.1574 § 126 b Abs 1 fällt gem § 30 Abs 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Die Deliktsqualifikationen in § 126 b Abs 2 fallen gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrich- ters am Landesgericht. C. Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten ( § 126 c ) § 126 c ( 1 ) Wer 1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffen- heit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem ( § 118 a ), einer Verletzung des Telekommunikations- geheimnisses ( § 119 ), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten ( § 119 a ), einer Datenbeschädigung ( § 126 a ), einer Störung der Funk- tionsfähigkeit eines Computersystems ( § 126 b ) oder eines betrügeri- schen Datenverarbeitungsmissbrauchs ( § 148 a ) geschaffen oder adap- tiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder 2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Da- ten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon er- möglichen, geben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Verstümmeln, Verändern, Unter- drücken oder Unzugänglichmachen von Computerdaten, zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt. « Art 6 ( Sanktionen ): » 1 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 mit wirk- samen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen be- droht werden. ( 2 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren geahndet werden. « 1574 Siehe dazu aber auch die Bedenken iZm § 126 a.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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