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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ermöglichen. Die Tathandlungen des » Sich-Verschaffens « und » Besit-
zens « wurden allerdings erst durch das StRÄG 2004 1578 aufgrund des
EU-Rahmenbeschlusses 2001 / 413 / JI 1579 ergänzt, wobei diese in Art 4 EU-
Rahmenbeschluss ausschlieĂźlich Computerprogramme, nicht aber
Zugangsdaten, betreffen.1580 Eine Differenzierung wurde in der österr
Umsetzung aber nicht gemacht, weshalb diese Tathandlungen in glei-
chem MaĂź auch fĂĽr Zugangsdaten vorgesehen sind.
Ursprünglich – mit Einführung des § 126 c durch das StRÄG 2002 –
wurde noch von der Kriminalisierung des Besitzes und des Sich-Ver-
schaffens der in § 126 c genannten Computerprogramme und Zugangs-
daten mit der Argumentation Abstand genommen, dass noch nicht die
Schwelle erreicht sei, ab der eine Kriminalisierung gerechtfertigt er-
scheint.1581
Nach der CCC konnte ein Mitgliedstaat durch Erklärung eines Vor-
behalts iSd Art 6 Abs 3 CCC gewisse Tathandlungen von der Strafbar-
keit ausnehmen. Doch wurde Ă–sterreich durch Art 4 des EU-Rahmen-
beschlusses zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung iZm unbaren
Zahlungsmitteln zwingend verpflichtet, auch den Besitz zu kriminali-
sieren.1582 DarĂĽber hinaus ist die Tathandlung des Sich-Verschaffens
ebenfalls in Art 4 des EU-RB 2005 / 222 / JI ( Straftaten bezogen auf spe-
zielle Tatmittel ) vorgesehen und bedarf daher genauso einer zwingen-
den gesetzlichen Entsprechung – worauf jedoch in den GMat nicht hin-
gewiesen wird. Nach den Erl wird die Ergänzung der Tathandlungen
des § 126 c Abs 1 jedoch ausschließlich auf eine Anregung im Begutach-
tungsverfahren gestützt, die auf eine den teilweise ähnlichen Tatbe-
ständen ( wie §§ 224 a, 227, 241 b, 241 c und 241 f ) möglichst angeglichene
Formulierung abstellt.1583
Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich noch so weit von ei-
ner konkreten Rechtsgutbeeinträchtigung entfernt, dass sie idR noch
als straflos angesehen werden.
§ 126 c stellt nun aber bereits Vorbereitungshandlungen zu den ta-
xativ in Abs 1 Z 1 genannten speziellen Computerdelikten ( diese sind
1578 Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl I 15 / 2004.
1579 Rahmenbeschluss 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zu-
sammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 28. 5. 2001, ABl L 2001 / 149, 1.
1580 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 12 ( Stand Dezember 2008 ).
1581 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
1582 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7.
1583 Siehe dazu ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik