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Das materielle Computerstrafrecht
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319 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ermöglichen. Die Tathandlungen des » Sich-Verschaffens « und » Besit- zens « wurden allerdings erst durch das StRÄG 2004 1578 aufgrund des EU-Rahmenbeschlusses 2001 / 413 / JI 1579 ergänzt, wobei diese in Art 4 EU- Rahmenbeschluss ausschließlich Computerprogramme, nicht aber Zugangsdaten, betreffen.1580 Eine Differenzierung wurde in der österr Umsetzung aber nicht gemacht, weshalb diese Tathandlungen in glei- chem Maß auch für Zugangsdaten vorgesehen sind. Ursprünglich – mit Einführung des § 126 c durch das StRÄG 2002 – wurde noch von der Kriminalisierung des Besitzes und des Sich-Ver- schaffens der in § 126 c genannten Computerprogramme und Zugangs- daten mit der Argumentation Abstand genommen, dass noch nicht die Schwelle erreicht sei, ab der eine Kriminalisierung gerechtfertigt er- scheint.1581 Nach der CCC konnte ein Mitgliedstaat durch Erklärung eines Vor- behalts iSd Art 6 Abs 3 CCC gewisse Tathandlungen von der Strafbar- keit ausnehmen. Doch wurde Österreich durch Art 4 des EU-Rahmen- beschlusses zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungsmitteln zwingend verpflichtet, auch den Besitz zu kriminali- sieren.1582 Darüber hinaus ist die Tathandlung des Sich-Verschaffens ebenfalls in Art 4 des EU-RB 2005 / 222 / JI ( Straftaten bezogen auf spe- zielle Tatmittel ) vorgesehen und bedarf daher genauso einer zwingen- den gesetzlichen Entsprechung – worauf jedoch in den GMat nicht hin- gewiesen wird. Nach den Erl wird die Ergänzung der Tathandlungen des § 126 c Abs 1 jedoch ausschließlich auf eine Anregung im Begutach- tungsverfahren gestützt, die auf eine den teilweise ähnlichen Tatbe- ständen ( wie §§ 224 a, 227, 241 b, 241 c und 241 f ) möglichst angeglichene Formulierung abstellt.1583 Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich noch so weit von ei- ner konkreten Rechtsgutbeeinträchtigung entfernt, dass sie idR noch als straflos angesehen werden. § 126 c stellt nun aber bereits Vorbereitungshandlungen zu den ta- xativ in Abs 1 Z 1 genannten speziellen Computerdelikten ( diese sind 1578 Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl I 15 / 2004. 1579 Rahmenbeschluss 2001 / 413 / JI zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zu- sammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vom 28. 5. 2001, ABl L 2001 / 149, 1. 1580 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 12 ( Stand Dezember 2008 ). 1581 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29. 1582 Vgl ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7. 1583 Siehe dazu ErlRV 309 BlgNR XXII. GP, 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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