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324 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
ggf adaptiert wurde. Damit wäre zwar der objektive Tatbestand des
§ 126 c Abs 1 Z 1 zumindest hins der Erfassung sämtlicher » Dual-use
Devices « weiter gefasst, aber wohl auch sachgerechter. Die besondere
objektive Gefährlichkeit solcher Programme ist eng mit der spezifisch
rechtswidrigen Verwendung ( in Form jeglichen Hantierens ) verwoben,
welche sich wiederum aus der subjektiven Zweckbestimmung bzw des
Tatplans ergibt. Sollten » Dual-use Devices « nicht tatbestandlich erfasst
werden, so liegt es wohl am Gesetzgeber einen Gesetzeswortlaut zu fin-
den, der eine Abgrenzung von sozialschädlichen Computerprogram-
men und sozialverträglichen Dual-Use Computerprogrammen eindeu-
tig und rein in der objektiven Tatumschreibung manifestiert.
Was die technische Beschaffenheit eines Computerprogramms
oder einer vergleichbaren solchen Vorrichtung anlangt, so ist aus-
schlieĂźlich die informationstechnische Darstellungs- bzw Verarbei-
tungsform eines Computerprogramms gemeint. Dies liegt nach einer
teleologischen, wie auch rahmenbeschluss- 1604 bzw konventionskon-
formen 1605 Interpretation nahe, da ein Computerprogramm, das zur
Begehung eines der nachgelagerten Hauptdelikte geeignet sein muss,
zwangsläufig schon in einer unmittelbar computertechnisch ausführ-
baren Ausdrucksform vorliegen muss. Es muss sich dabei allerdings
nicht ausschlieĂźlich um ein kompiliertes Maschinenprogramm han-
deln. Auch ein » Source Code «-basiertes, unmittelbar durch einen In-
terpreter ausführbares Computerprogramm fällt unter die Tatobjekte
des § 126 c Abs 1 Z 1. Nicht darunter fällt aber ein auf » Papier « verfass-
ter Source Code einer Malware. Dies ist aus rechtspolitischer Sicht al-
lerdings unterschiedlich zu bewerten, denn einerseits wĂĽrde eine Aus-
dehnung auch auf analoge Trägermedien eine noch weiterreichende 1606
Vorverlagerung der Strafbarkeit bedeuten, auf der anderen Seite wäre
nicht zu verstehen, warum ein auf Papier ausgedruckter Source Code
eines ( grundsätzlich inkriminierten ) Schadprogramms, die Tatobjekt-
stauglichkeit und daher – selbst die abstrakte – Gefährlichkeit verlie-
ren sollte, kann der Besitzer dieses Blattes Papier diese doch jederzeit
durch Ăśbertragung in eine computertechnische Ausdrucksform reak-
tivieren bzw ( straflos ) verbreiten.1607
1604 Vgl Art 1 lit b letzter HS EU-RB 2005 / 222 / JI.
1605 Vgl Art 1 lit b letzter HS CCC.
1606 Man bedenke, dass es sich bei § 126 c bereits um ein Vorbereitungsdelikt handelt.
1607 Siehe mehr dazu bei den Tathandlungen bzw gleich im Anschluss zu den Tatenob-
jekten des Abs 1 Z 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik