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Das materielle Computerstrafrecht
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324 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ ggf adaptiert wurde. Damit wäre zwar der objektive Tatbestand des § 126 c Abs 1 Z 1 zumindest hins der Erfassung sämtlicher » Dual-use Devices « weiter gefasst, aber wohl auch sachgerechter. Die besondere objektive Gefährlichkeit solcher Programme ist eng mit der spezifisch rechtswidrigen Verwendung ( in Form jeglichen Hantierens ) verwoben, welche sich wiederum aus der subjektiven Zweckbestimmung bzw des Tatplans ergibt. Sollten » Dual-use Devices « nicht tatbestandlich erfasst werden, so liegt es wohl am Gesetzgeber einen Gesetzeswortlaut zu fin- den, der eine Abgrenzung von sozialschädlichen Computerprogram- men und sozialverträglichen Dual-Use Computerprogrammen eindeu- tig und rein in der objektiven Tatumschreibung manifestiert. Was die technische Beschaffenheit eines Computerprogramms oder einer vergleichbaren solchen Vorrichtung anlangt, so ist aus- schließlich die informationstechnische Darstellungs- bzw Verarbei- tungsform eines Computerprogramms gemeint. Dies liegt nach einer teleologischen, wie auch rahmenbeschluss- 1604 bzw konventionskon- formen 1605 Interpretation nahe, da ein Computerprogramm, das zur Begehung eines der nachgelagerten Hauptdelikte geeignet sein muss, zwangsläufig schon in einer unmittelbar computertechnisch ausführ- baren Ausdrucksform vorliegen muss. Es muss sich dabei allerdings nicht ausschließlich um ein kompiliertes Maschinenprogramm han- deln. Auch ein » Source Code «-basiertes, unmittelbar durch einen In- terpreter ausführbares Computerprogramm fällt unter die Tatobjekte des § 126 c Abs 1 Z 1. Nicht darunter fällt aber ein auf » Papier « verfass- ter Source Code einer Malware. Dies ist aus rechtspolitischer Sicht al- lerdings unterschiedlich zu bewerten, denn einerseits würde eine Aus- dehnung auch auf analoge Trägermedien eine noch weiterreichende 1606 Vorverlagerung der Strafbarkeit bedeuten, auf der anderen Seite wäre nicht zu verstehen, warum ein auf Papier ausgedruckter Source Code eines ( grundsätzlich inkriminierten ) Schadprogramms, die Tatobjekt- stauglichkeit und daher – selbst die abstrakte – Gefährlichkeit verlie- ren sollte, kann der Besitzer dieses Blattes Papier diese doch jederzeit durch Übertragung in eine computertechnische Ausdrucksform reak- tivieren bzw ( straflos ) verbreiten.1607 1604 Vgl Art 1 lit b letzter HS EU-RB 2005 / 222 / JI. 1605 Vgl Art 1 lit b letzter HS CCC. 1606 Man bedenke, dass es sich bei § 126 c bereits um ein Vorbereitungsdelikt handelt. 1607 Siehe mehr dazu bei den Tathandlungen bzw gleich im Anschluss zu den Tatenob- jekten des Abs 1 Z 2.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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