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Das materielle Computerstrafrecht
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344 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Eine genaue Tatplankenntnis wird nicht verlangt werden kön- nen.1691 Sollte in weiterer Folge eines der ( Haupt- ) Delikte versucht oder gar vollendet werden, tritt § 126 c als Vorbereitungsdelikt aufgrund ma- terieller Subsidiarität hinter dieses Delikt zurück. 11. Sonderproblem: IT-Sicherheitsexperten Interessant wird die Beurteilung, wenn es sich um Unternehmen han- delt, die sich darauf spezialisiert haben, gegen Bezahlung die Sicher- heit von IT-Einrichtungen ihrer Kunden zu testen. Derartige Firmen, deren Bedeutung in der Praxis zunehmend größer wird, benützen ebenso Computerprogramme iSd § 126 c Abs 1 Z 1, die jedenfalls zur Verwirklichung des Tatbildes der in Z 1 genannten Delikte geschaf- fen oder adaptiert werden, weshalb der objektive Tatbestand idR er- füllt sein wird. Der ( Tat- ) Vorsatz der Personen 1692, die Sicherheitstests durchführen, richtet sich jedenfalls auf sämtliche objektiven Tatbe- standsmerkmale des § 126 c Abs 1. Ob auch die geforderte überschie- ßendende Innentendenz zum Tatzeitpunkt gegeben ist, müsste jeden- falls mühevoll geprüft werden. Richtig ist, dass hierbei ein Programm hergestellt oder besessen wird, das in weiterer Folge auch den Web- dienst eines Servers des Kunden durch eine » DoS «-Attacke im Zuge von sog » Penetrationstests « lahmlegen und zum Absturz bringen soll. In einer derartigen Fallkonstellation wird möglicherweise die straf- rechtliche Prüfung aufgrund eines ( tatbestandsausschließenden ) Ein- verständnisses bereits auf Tatbestandsebene der ( Haupt- ) Delikte schei- tern. Denn üblicherweise hat der Kunde ( = Alleinverfügungsberechtigter über die Daten im Fall des § 126 a bzw Alleinverfügungsberechtigter über das Computersystem bei § 126 b ) bereits vertraglich seine Zustimmung erklärt, sodass das IT-Sicherheitsunternehmen von vornherein » verfü- gungsberechtigt « iSd genannten Strafbestimmungen agiert. Doch wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn ( noch ) kein Ein- verständnis bzw zivilrechtlicher Vertrag vorliegt ? 1693 Das Sicherheitsun- 1691 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 15. 1692 Auf eine nahe liegende Verantwortlichkeit des IT-Sicherheitsunternehmens im Lichte des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ( VbVG ) wird hier nicht eingegan- gen. 1693 In diesem Zusammenhang könnte auch die umstrittene Form der Kundenakqui- rierung ein Thema werden, bei der ein User während des Surfens im Internet un- bemerkt Sicherheitsüberprüfungen unterzogen wird und auch zB unaufgefordert
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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