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344 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Eine genaue Tatplankenntnis wird nicht verlangt werden kön-
nen.1691 Sollte in weiterer Folge eines der ( Haupt- ) Delikte versucht oder
gar vollendet werden, tritt § 126 c als Vorbereitungsdelikt aufgrund ma-
terieller Subsidiarität hinter dieses Delikt zurück.
11. Sonderproblem: IT-Sicherheitsexperten
Interessant wird die Beurteilung, wenn es sich um Unternehmen han-
delt, die sich darauf spezialisiert haben, gegen Bezahlung die Sicher-
heit von IT-Einrichtungen ihrer Kunden zu testen. Derartige Firmen,
deren Bedeutung in der Praxis zunehmend größer wird, benützen
ebenso Computerprogramme iSd § 126 c Abs 1 Z 1, die jedenfalls zur
Verwirklichung des Tatbildes der in Z 1 genannten Delikte geschaf-
fen oder adaptiert werden, weshalb der objektive Tatbestand idR er-
füllt sein wird. Der ( Tat- ) Vorsatz der Personen 1692, die Sicherheitstests
durchführen, richtet sich jedenfalls auf sämtliche objektiven Tatbe-
standsmerkmale des § 126 c Abs 1. Ob auch die geforderte überschie-
ßendende Innentendenz zum Tatzeitpunkt gegeben ist, müsste jeden-
falls mühevoll geprüft werden. Richtig ist, dass hierbei ein Programm
hergestellt oder besessen wird, das in weiterer Folge auch den Web-
dienst eines Servers des Kunden durch eine » DoS «-Attacke im Zuge von
sog » Penetrationstests « lahmlegen und zum Absturz bringen soll.
In einer derartigen Fallkonstellation wird möglicherweise die straf-
rechtliche Prüfung aufgrund eines ( tatbestandsausschließenden ) Ein-
verständnisses bereits auf Tatbestandsebene der ( Haupt- ) Delikte schei-
tern. Denn üblicherweise hat der Kunde ( = Alleinverfügungsberechtigter
über die Daten im Fall des § 126 a bzw Alleinverfügungsberechtigter über
das Computersystem bei § 126 b ) bereits vertraglich seine Zustimmung
erklärt, sodass das IT-Sicherheitsunternehmen von vornherein » verfü-
gungsberechtigt « iSd genannten Strafbestimmungen agiert.
Doch wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn ( noch ) kein Ein-
verständnis bzw zivilrechtlicher Vertrag vorliegt ? 1693 Das Sicherheitsun-
1691 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 c Rz 15.
1692 Auf eine nahe liegende Verantwortlichkeit des IT-Sicherheitsunternehmens im
Lichte des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ( VbVG ) wird hier nicht eingegan-
gen.
1693 In diesem Zusammenhang könnte auch die umstrittene Form der Kundenakqui-
rierung ein Thema werden, bei der ein User während des Surfens im Internet un-
bemerkt Sicherheitsüberprüfungen unterzogen wird und auch zB unaufgefordert
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik