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Das materielle Computerstrafrecht
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345 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ternehmen wird diese bereits vorhandenen » tatbildlichen « Software- Werkzeuge weiterhin auf seinen Datenträgern gespeichert haben und ggf auch weitere dem technischen Stand angepasste Malware herstel- len oder sich verschaffen. Auch ein Handwerker entledigt sich nicht nach jeder Geschäftsbesorgung seiner Werkzeuge. Um nicht schon zu diesem Zeitpunkt der » Vorbereitungshandlung «, in dem eines der in Z 1 genannten Delikte weder vollendet noch ver- sucht ist, gedanklich die Stufen der strafrechtlichen Falllösung – Tat- bestandsmäßigkeit ( objektive und subjektive Merkmale ), Rechtfer- tigungsgründe ( zB Einwilligung ) usw – des vom Täter angestrengten ( Haupt- ) Delikts prüfen zu müssen, sollte der Gesetzgeber § 126 c Abs 1 jedenfalls entsprechend konkretisieren. Dazu wäre es sinnvoll, auf den in Art 6 Abs 2 CCC genannten Entfall der Strafbarkeit im Falle des au- torisierten Testens 1694 oder zum Schutz von Computersystemen abzu- stellen. Dennoch würde sich eine Straflosigkeit nur mangels Erfüllung der subjektiven Tatelemente realisieren lassen. Man könnte nun auch daran denken, dass ein solches Handeln der IT-Sicherheitsunternehmen noch als von der Allgemeinheit gebil- ligtes und daher sozial adäquates Tun zu verstehen ist, das gar kein tatbestandsmäßiges Unrecht iSd in Betracht kommenden Vorberei- tungsdelikts darstellt und dadurch bereits die Tatbestandsmäßigkeit nicht gegeben ist. Die mangelnde Rechtswidrigkeit könnte daher als ( ungeschriebenes ) allgemeines Deliktsmerkmal verstanden werden, weshalb der Tatbestand des § 126 c Abs 1 bei » gerechtfertigten « IT-Si- cherheitsexperten nicht erfüllt wird. Dies ließe sich damit begründen, dass ein Straftatbestand idR nur ( strafrechtliches ) Unrecht in Bezug auf das zu schützende Rechtsgut beschreibt und er es somit nicht ver- mag, sozial adäquate Verhaltensweisen zu determinieren. Aus diesem Grund ist der Tatbestand entsprechend einzuschränken. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass bei einigen weiteren Delikten ( zB § 119, § 119 a, § 148 a ) ebenfalls äußere Verhaltensweisen beschrieben sind, die per se keine soziale Unverträglichkeit darstellen und lediglich über die Innentendenzen des Täters ihre insgesamt soziale Inadäquanz er- langen. Das betrifft zB die Definitionen der objektiven Tatbestände in § 119, 119 a ( iSv Benützen einer Vorrichtung ), § 148 a ( iSv Beeinflussen » Pop-Up «-Fenster angezeigt bekommt, die ihn auf sein unsicheres bzw durch Mal- ware infiziertes System aufmerksam machen. 1694 Siehe insb ER ( ETS 185 ) Pkt 77.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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