Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 346 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 346 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 346 -

Image of the Page - 346 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 346 -

346 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ eines Ergebnisses eines Datenverarbeitung zB durch das Eingeben von Daten ), § 208 a Abs 1 Z 1 ( iSv zB Vorschlagen eines Treffens im Wege der IKT mit anschließender konkreter Vorbereitungshandlung zur Durch- führung desselben ) und § 208 a Abs 1 a ( iSv Kontaktherstellung zur un- mündigen Person im Wege der IKT ). Die Annahme, eine grundsätzlich sozial adäquate Handlung lässt stets die Tatbestandlichkeit entfallen, ist daher ein Trugschluss und kein verlässlicher Indikator, um eine Tat- bestandsmäßigkeit bereits vorab auszuschließen. Meines Erachtens wäre in jedem Fall eine mit geringem Aufwand zu realisierende Konkretisierung des Tatbildes wünschenswert. Es würde genügen, den Tatbestand des § 126 c Abs 1 um das tatbe- standsbegrenzende Merkmal » unbefugt « bzw » widerrechtlich « zu er- weitern, sodass diese Bestimmung tatsächlich nur denjenigen erfasst, der derartige Programme oder Zugangscodes unzulässigerweise her- stellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst irgendwie zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, um eine der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen zu begehen. Interessanterweise wird iZm der Einführung des § 107 a in den GMat in ähnlicher Weise argumentiert und betont, dass eine ausdrück- liche Verankerung des Begriffs » widerrechtlich « erforderlich erscheine, da es sich bei den in § 107 a Abs 2 präzisierten Tathandlungen auch um an sich sozial adäquate Verhaltensweisen handeln kann. » Gerecht- fertigtes Handeln von Personen, die sich auf eine rechtliche Befugnis, etwa eine gesetzliche Erlaubnisnorm, stützen können, ist vom Anwen- dungsbereich der Norm auszuscheiden. « 1695 Würde man auch in § 126 c Abs 1 ausdrücklich die Widerrechtlich- keit tatbestandlich betonen, wäre das IT-Sicherheitsunternehmen samt seinen Mitarbeitern – freilich nur in Ausübung der konkreten geschäftlichen Tätigkeiten – aufgrund seines Geschäftszwecks jeden- falls als rechtlich befugt anzusehen. Systematisch wäre die Ergänzung ebenfalls sinnvoll, da auch in den übrigen speziellen Computerdelik- ten bereits im gesetzlichen Tatbild expressis verbis die » mangelnde Be- fugnis « des Täters konkretisiert wurde, wie zB die mangelnde Verfü- gungsbefugnis des Täters über die Daten im Fall des § 126 a, oder des Computersystems im Anwendungsbereich des § 126 b. Selbst bei den 1695 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht