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346 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
eines Ergebnisses eines Datenverarbeitung zB durch das Eingeben von
Daten ), § 208 a Abs 1 Z 1 ( iSv zB Vorschlagen eines Treffens im Wege der
IKT mit anschließender konkreter Vorbereitungshandlung zur Durch-
führung desselben ) und § 208 a Abs 1 a ( iSv Kontaktherstellung zur un-
mündigen Person im Wege der IKT ). Die Annahme, eine grundsätzlich
sozial adäquate Handlung lässt stets die Tatbestandlichkeit entfallen,
ist daher ein Trugschluss und kein verlässlicher Indikator, um eine Tat-
bestandsmäßigkeit bereits vorab auszuschließen.
Meines Erachtens wäre in jedem Fall eine mit geringem Aufwand
zu realisierende Konkretisierung des Tatbildes wünschenswert.
Es würde genügen, den Tatbestand des § 126 c Abs 1 um das tatbe-
standsbegrenzende Merkmal » unbefugt « bzw » widerrechtlich « zu er-
weitern, sodass diese Bestimmung tatsächlich nur denjenigen erfasst,
der derartige Programme oder Zugangscodes unzulässigerweise her-
stellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst irgendwie zugänglich macht,
sich verschafft oder besitzt, um eine der in Z 1 genannten strafbaren
Handlungen zu begehen.
Interessanterweise wird iZm der Einführung des § 107 a in den
GMat in ähnlicher Weise argumentiert und betont, dass eine ausdrück-
liche Verankerung des Begriffs » widerrechtlich « erforderlich erscheine,
da es sich bei den in § 107 a Abs 2 präzisierten Tathandlungen auch
um an sich sozial adäquate Verhaltensweisen handeln kann. » Gerecht-
fertigtes Handeln von Personen, die sich auf eine rechtliche Befugnis,
etwa eine gesetzliche Erlaubnisnorm, stützen können, ist vom Anwen-
dungsbereich der Norm auszuscheiden. « 1695
Würde man auch in § 126 c Abs 1 ausdrücklich die Widerrechtlich-
keit tatbestandlich betonen, wäre das IT-Sicherheitsunternehmen
samt seinen Mitarbeitern – freilich nur in Ausübung der konkreten
geschäftlichen Tätigkeiten – aufgrund seines Geschäftszwecks jeden-
falls als rechtlich befugt anzusehen. Systematisch wäre die Ergänzung
ebenfalls sinnvoll, da auch in den übrigen speziellen Computerdelik-
ten bereits im gesetzlichen Tatbild expressis verbis die » mangelnde Be-
fugnis « des Täters konkretisiert wurde, wie zB die mangelnde Verfü-
gungsbefugnis des Täters über die Daten im Fall des § 126 a, oder des
Computersystems im Anwendungsbereich des § 126 b. Selbst bei den
1695 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik