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Das materielle Computerstrafrecht
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346 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ eines Ergebnisses eines Datenverarbeitung zB durch das Eingeben von Daten ), § 208 a Abs 1 Z 1 ( iSv zB Vorschlagen eines Treffens im Wege der IKT mit anschließender konkreter Vorbereitungshandlung zur Durch- führung desselben ) und § 208 a Abs 1 a ( iSv Kontaktherstellung zur un- mündigen Person im Wege der IKT ). Die Annahme, eine grundsätzlich sozial adäquate Handlung lässt stets die Tatbestandlichkeit entfallen, ist daher ein Trugschluss und kein verlässlicher Indikator, um eine Tat- bestandsmäßigkeit bereits vorab auszuschließen. Meines Erachtens wäre in jedem Fall eine mit geringem Aufwand zu realisierende Konkretisierung des Tatbildes wünschenswert. Es würde genügen, den Tatbestand des § 126 c Abs 1 um das tatbe- standsbegrenzende Merkmal » unbefugt « bzw » widerrechtlich « zu er- weitern, sodass diese Bestimmung tatsächlich nur denjenigen erfasst, der derartige Programme oder Zugangscodes unzulässigerweise her- stellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst irgendwie zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, um eine der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen zu begehen. Interessanterweise wird iZm der Einführung des § 107 a in den GMat in ähnlicher Weise argumentiert und betont, dass eine ausdrück- liche Verankerung des Begriffs » widerrechtlich « erforderlich erscheine, da es sich bei den in § 107 a Abs 2 präzisierten Tathandlungen auch um an sich sozial adäquate Verhaltensweisen handeln kann. » Gerecht- fertigtes Handeln von Personen, die sich auf eine rechtliche Befugnis, etwa eine gesetzliche Erlaubnisnorm, stützen können, ist vom Anwen- dungsbereich der Norm auszuscheiden. « 1695 Würde man auch in § 126 c Abs 1 ausdrücklich die Widerrechtlich- keit tatbestandlich betonen, wäre das IT-Sicherheitsunternehmen samt seinen Mitarbeitern – freilich nur in Ausübung der konkreten geschäftlichen Tätigkeiten – aufgrund seines Geschäftszwecks jeden- falls als rechtlich befugt anzusehen. Systematisch wäre die Ergänzung ebenfalls sinnvoll, da auch in den übrigen speziellen Computerdelik- ten bereits im gesetzlichen Tatbild expressis verbis die » mangelnde Be- fugnis « des Täters konkretisiert wurde, wie zB die mangelnde Verfü- gungsbefugnis des Täters über die Daten im Fall des § 126 a, oder des Computersystems im Anwendungsbereich des § 126 b. Selbst bei den 1695 Siehe ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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