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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Straftatbeständen § 119, § 119 a und § 120 Abs 2 a wurde ausdrücklich
festgehalten, dass der Täter ein » Unbefugter « sein muss.1696
12. Tätige Reue
Die Strafaufhebung nach § 126 c Abs 2 orientiert sich an den für Vor-
bereitungsdelikte idR üblichen Bestimmungen über die » Tätige Reue «.
Dies macht auch Sinn, da § 126 c bereits im Vorfeldbereich von Hauptde-
likten angesiedelt ist, bei welchen ihrerseits – im Fall von Vermögens-
delikten ( vgl §§ 126 a, 126 b, 148 a ) – die Anwendbarkeit der klassischen
Tätigen Reue gem § 167 prinzipiell möglich ist.1697 Die Bestimmung des
§ 126 c Abs 2 reicht aber deutlich weiter, da ggf diese auch die Strafbar-
keit bezĂĽglich deliktsspezifischer Vorbereitungshandlungen zu De-
likten gegen die Privatsphäre ( zB §§ 118 a, 119, 119 a ) aufheben kann.
Obwohl es sich um eine Form der Tätigen Reue handelt, ist der persön-
liche Strafaufhebungsgrund den Regelungen des RĂĽcktritts vom Ver-
such ( § 16 ) nachgebildet.1698
§ 126 c Abs 2 erster Satz verlangt die freiwillige Verhinderung des
Gebrauchs der Tatobjekte des § 126 c Abs 1 Z 1 und 2 als Tatmittel der
angeführten Computerdelikte. Dies wäre zB gegeben, würde der Täter
ein inkriminiertes Schadprogramm freiwillig löschen, bevor es als Tat-
mittel zur Deliktsbegehung gebraucht werden kann.
§ 126 c Abs 2 zweiter Satz behandelt eine sog » putative Tätige Reue «.
Die Strafbarkeit wird aufgehoben, wenn die Gefahr eines Gebrauchs
als Tatmittel der Begehung der genannten Hauptdelikte nicht besteht
oder bereits ohne Zutun des Täters beseitigt wurde und sich der Täter
in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemĂĽht, die vermeintli-
che Gefahr zu beseitigen.
13. Sonstiges
§ 126 c Abs 1 ist – entgegen einiger seiner nachgelagerten Hauptde-
likte 1699 – ein ( reines ) Offizialdelikt und fällt aufgrund seiner Strafdro-
hung gem § 30 Abs 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Bezirks-
gerichts.
1696 Siehe auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25 f.
1697 Siehe dazu den Deliktskatalog des § 167 Abs 2.
1698 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30.
1699 §§ 118 a, 119, 119a sind Ermächtigungsdelikte.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik