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Das materielle Computerstrafrecht
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347 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Straftatbeständen § 119, § 119 a und § 120 Abs 2 a wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Täter ein » Unbefugter « sein muss.1696 12. Tätige Reue Die Strafaufhebung nach § 126 c Abs 2 orientiert sich an den für Vor- bereitungsdelikte idR üblichen Bestimmungen über die » Tätige Reue «. Dies macht auch Sinn, da § 126 c bereits im Vorfeldbereich von Hauptde- likten angesiedelt ist, bei welchen ihrerseits – im Fall von Vermögens- delikten ( vgl §§ 126 a, 126 b, 148 a ) – die Anwendbarkeit der klassischen Tätigen Reue gem § 167 prinzipiell möglich ist.1697 Die Bestimmung des § 126 c Abs 2 reicht aber deutlich weiter, da ggf diese auch die Strafbar- keit bezüglich deliktsspezifischer Vorbereitungshandlungen zu De- likten gegen die Privatsphäre ( zB §§ 118 a, 119, 119 a ) aufheben kann. Obwohl es sich um eine Form der Tätigen Reue handelt, ist der persön- liche Strafaufhebungsgrund den Regelungen des Rücktritts vom Ver- such ( § 16 ) nachgebildet.1698 § 126 c Abs 2 erster Satz verlangt die freiwillige Verhinderung des Gebrauchs der Tatobjekte des § 126 c Abs 1 Z 1 und 2 als Tatmittel der angeführten Computerdelikte. Dies wäre zB gegeben, würde der Täter ein inkriminiertes Schadprogramm freiwillig löschen, bevor es als Tat- mittel zur Deliktsbegehung gebraucht werden kann. § 126 c Abs 2 zweiter Satz behandelt eine sog » putative Tätige Reue «. Die Strafbarkeit wird aufgehoben, wenn die Gefahr eines Gebrauchs als Tatmittel der Begehung der genannten Hauptdelikte nicht besteht oder bereits ohne Zutun des Täters beseitigt wurde und sich der Täter in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die vermeintli- che Gefahr zu beseitigen. 13. Sonstiges § 126 c Abs 1 ist – entgegen einiger seiner nachgelagerten Hauptde- likte 1699 – ein ( reines ) Offizialdelikt und fällt aufgrund seiner Strafdro- hung gem § 30 Abs 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Bezirks- gerichts. 1696 Siehe auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25 f. 1697 Siehe dazu den Deliktskatalog des § 167 Abs 2. 1698 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30. 1699 §§ 118 a, 119, 119a sind Ermächtigungsdelikte.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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