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Das materielle Computerstrafrecht
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351 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ nahme oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht ( § 2 Z 6 ZuKG ). » Dienste der Informationsgesellschaft « werden in § 1 Abs 1 Z 2 No- tifG 1999 1717 definiert. Danach muss die Dienstleistung als Dienst der Informationsgesellschaft drei wesentliche Merkmale erfüllen: ihre Er- bringung muss 1. im Fernabsatz ( lit a ), 2. elektronisch ( lit b ) und 3. auf individuellen Abruf des Empfängers ( lit c ) erfolgen.1718 In der Regel hat sie darüber hinaus gegen Entgelt zu erfolgen. Der EuGH stellt dazu klar, dass als » Entgelt « die wirtschaftliche Gegenleistung für die betref- fende Leistung gemeint ist.1719 Dadurch wird aber darüber hinaus an- gezeigt, dass die – ausschließlich wirtschaftlichen – Tätigkeiten auch Dienste erfassen, die nicht von demjenigen vergütet werden müssen, der sie empfängt.1720 Gem § 10 Abs 2 ZuKG ist ebenso zu bestrafen, wer gewerbsmäßig ( § 70 ) Umgehungsvorrichtungen herstellt, einführt oder mit dem Vor- satz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe ande- ren der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird. Sämtliche Fälle der strafrechtlichen Sanktionen des § 10 ZuKG tref- fen ausschließlich gewerblich handelnde Täter. Vielmehr noch stellt § 10 Abs 3 ZuKG ausdrücklich klar, dass private Nutzer von Umge- hungsvorrichtungen nicht – auch nicht als Beteiligte ( iSd § 12 zweiter und dritter Fall ) – strafbar sind. Wie in den GMat ausgeführt wird, soll der Inhaber eines Unterneh- mens nicht nur für eigenes Tun, sondern auch dafür einstehen, dass er » vorsätzlich « einen im Betrieb seines Unternehmens von einem Be- diensteten oder Beauftragten begangenen gewerbsmäßigen Eingriff in das Recht der Zugangskontrolle nicht verhindert ( vgl » Begehung durch Unterlassen « iSd § 2 bzw subsidiär auch § 286 ).1721 Die Garantenstellung des Inhabers lässt sich wohl ex lege aus § 5 ZuKG begründen, da dort ua Folgendes normiert ist: » Der Inhaber eines Unternehmens kann we- 1717 NotifG 1999, BGBl I 183 / 1999. 1718 Vgl ErlRV 1898 BlgNR XX. GP, 12; Beispiele für keine solchen Dienste finden sich in Anlage 1 der RV 1898 BlgNR XX. GP, 7. 1719 Vgl EuGH 07. 12. 1993, C-109 / 92 ( Wirth / Landeshauptstadt Hannover ); vgl auch ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 8 f. 1720 Siehe ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 10. 1721 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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