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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
nahme oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschĂĽtzten Dienst
in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis
abhängig macht ( § 2 Z 6 ZuKG ).
» Dienste der Informationsgesellschaft « werden in § 1 Abs 1 Z 2 No-
tifG 1999 1717 definiert. Danach muss die Dienstleistung als Dienst der
Informationsgesellschaft drei wesentliche Merkmale erfĂĽllen: ihre Er-
bringung muss 1. im Fernabsatz ( lit a ), 2. elektronisch ( lit b ) und 3. auf
individuellen Abruf des Empfängers ( lit c ) erfolgen.1718 In der Regel hat
sie darĂĽber hinaus gegen Entgelt zu erfolgen. Der EuGH stellt dazu
klar, dass als » Entgelt « die wirtschaftliche Gegenleistung für die betref-
fende Leistung gemeint ist.1719 Dadurch wird aber darĂĽber hinaus an-
gezeigt, dass die – ausschließlich wirtschaftlichen – Tätigkeiten auch
Dienste erfassen, die nicht von demjenigen vergĂĽtet werden mĂĽssen,
der sie empfängt.1720
Gem § 10 Abs 2 ZuKG ist ebenso zu bestrafen, wer gewerbsmäßig
( § 70 ) Umgehungsvorrichtungen herstellt, einführt oder mit dem Vor-
satz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs 1 beschriebene Art
und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe ande-
ren der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird.
Sämtliche Fälle der strafrechtlichen Sanktionen des § 10 ZuKG tref-
fen ausschließlich gewerblich handelnde Täter. Vielmehr noch stellt
§ 10 Abs 3 ZuKG ausdrücklich klar, dass private Nutzer von Umge-
hungsvorrichtungen nicht – auch nicht als Beteiligte ( iSd § 12 zweiter
und dritter Fall ) – strafbar sind.
Wie in den GMat ausgefĂĽhrt wird, soll der Inhaber eines Unterneh-
mens nicht nur fĂĽr eigenes Tun, sondern auch dafĂĽr einstehen, dass
er » vorsätzlich « einen im Betrieb seines Unternehmens von einem Be-
diensteten oder Beauftragten begangenen gewerbsmäßigen Eingriff in
das Recht der Zugangskontrolle nicht verhindert ( vgl » Begehung durch
Unterlassen « iSd § 2 bzw subsidiär auch § 286 ).1721 Die Garantenstellung
des Inhabers lässt sich wohl ex lege aus § 5 ZuKG begründen, da dort
ua Folgendes normiert ist: » Der Inhaber eines Unternehmens kann we-
1717 NotifG 1999, BGBl I 183 / 1999.
1718 Vgl ErlRV 1898 BlgNR XX. GP, 12; Beispiele fĂĽr keine solchen Dienste finden sich in
Anlage 1 der RV 1898 BlgNR XX. GP, 7.
1719 Vgl EuGH 07. 12. 1993, C-109 / 92 ( Wirth / Landeshauptstadt Hannover ); vgl auch
ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 8 f.
1720 Siehe ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 10.
1721 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik