Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 351 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 351 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 351 -

Bild der Seite - 351 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 351 -

351 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ nahme oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht ( § 2 Z 6 ZuKG ). » Dienste der Informationsgesellschaft « werden in § 1 Abs 1 Z 2 No- tifG 1999 1717 definiert. Danach muss die Dienstleistung als Dienst der Informationsgesellschaft drei wesentliche Merkmale erfüllen: ihre Er- bringung muss 1. im Fernabsatz ( lit a ), 2. elektronisch ( lit b ) und 3. auf individuellen Abruf des Empfängers ( lit c ) erfolgen.1718 In der Regel hat sie darüber hinaus gegen Entgelt zu erfolgen. Der EuGH stellt dazu klar, dass als » Entgelt « die wirtschaftliche Gegenleistung für die betref- fende Leistung gemeint ist.1719 Dadurch wird aber darüber hinaus an- gezeigt, dass die – ausschließlich wirtschaftlichen – Tätigkeiten auch Dienste erfassen, die nicht von demjenigen vergütet werden müssen, der sie empfängt.1720 Gem § 10 Abs 2 ZuKG ist ebenso zu bestrafen, wer gewerbsmäßig ( § 70 ) Umgehungsvorrichtungen herstellt, einführt oder mit dem Vor- satz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe ande- ren der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird. Sämtliche Fälle der strafrechtlichen Sanktionen des § 10 ZuKG tref- fen ausschließlich gewerblich handelnde Täter. Vielmehr noch stellt § 10 Abs 3 ZuKG ausdrücklich klar, dass private Nutzer von Umge- hungsvorrichtungen nicht – auch nicht als Beteiligte ( iSd § 12 zweiter und dritter Fall ) – strafbar sind. Wie in den GMat ausgeführt wird, soll der Inhaber eines Unterneh- mens nicht nur für eigenes Tun, sondern auch dafür einstehen, dass er » vorsätzlich « einen im Betrieb seines Unternehmens von einem Be- diensteten oder Beauftragten begangenen gewerbsmäßigen Eingriff in das Recht der Zugangskontrolle nicht verhindert ( vgl » Begehung durch Unterlassen « iSd § 2 bzw subsidiär auch § 286 ).1721 Die Garantenstellung des Inhabers lässt sich wohl ex lege aus § 5 ZuKG begründen, da dort ua Folgendes normiert ist: » Der Inhaber eines Unternehmens kann we- 1717 NotifG 1999, BGBl I 183 / 1999. 1718 Vgl ErlRV 1898 BlgNR XX. GP, 12; Beispiele für keine solchen Dienste finden sich in Anlage 1 der RV 1898 BlgNR XX. GP, 7. 1719 Vgl EuGH 07. 12. 1993, C-109 / 92 ( Wirth / Landeshauptstadt Hannover ); vgl auch ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 8 f. 1720 Siehe ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 10. 1721 Vgl ErlRV 99 BlgNR XXI. GP, 18.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht