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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
heranziehen. Der Strafgesetzgeber versteht unter einem » Computer-
system « sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der
automationsunterstĂĽtzten Datenverarbeitung dienen und verweist da-
bei einerseits in den GMat 1737 auf Art 1 lit a CCC 1738 und andererseits
durch die ausdrĂĽckliche Bezugnahme auf eine automationsunter-
stützte » Datenverarbeitung « indirekt wiederum auf das Datenschutz-
gesetz.
In beiden Fällen muss eine Datenverarbeitung vorliegen, die ein
» inhaltlich bestimmtes Ergebnis « hervorbringt und daher einem be-
stimmten Zweck dient. Ein bestimmter, » personenbezogene Daten «
betreffender Zweck, wie im DSG 2000, ist aber aufgrund der Klarstel-
lung bezüglich der Dateninhalte in § 74 Abs 2 für das strafrechtliche
Datenverständnis nicht gefordert.
Die erschöpfend aufgezählten Handlungsmodalitäten ( alternati-
ver Mischtatbestand ) umfassen die Gestaltung des Programms ( = Pro-
grammmanipulation ), die Eingabe, Veränderung oder Löschung oder
Unterdrückung 1739 von Daten iSd § 74 Abs 2 ( = Inputmanipulation ) oder
sonstige Einwirkungen auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs. Es
handelt sich dabei um ein verhaltensgebundenes Delikt, da das Ergeb-
nis der Datenverarbeitung ausschlieĂźlich durch eine der vorgegebenen
Begehungsweisen beeinflusst werden muss.
Im Wesentlichen entspricht § 148 a nunmehr den Vorgaben des
Art 8 CCC ( Computer-related fraud ), der Folgendes vorsieht:
» Each Party shall adopt such legislative and other measures as may
be necessary to establish as criminal offences under its domestic law,
when committed intentionally and without right, the causing of a loss
of property to another person by: a any input, alteration, deletion or
suppression of computer data; b any interference with the functioning
of a computer system, with fraudulent or dishonest intent of procuring,
without right, an economic benefit for oneself or for another person. «
1737 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 23.
1738 Der gleichlautende Konventionsbegriff umfasst » eine Vorrichtung oder eine
Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die
einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms automatische Da-
tenverarbeitung durchführen «.
1739 Die Tathandlung der Unterdrückung wurde aber erst mit dem StRÄG 2002 in Um-
setzung des Art 8 CCC ergänzt.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik