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Das materielle Computerstrafrecht
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355 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ heranziehen. Der Strafgesetzgeber versteht unter einem » Computer- system « sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen und verweist da- bei einerseits in den GMat 1737 auf Art 1 lit a CCC 1738 und andererseits durch die ausdrückliche Bezugnahme auf eine automationsunter- stützte » Datenverarbeitung « indirekt wiederum auf das Datenschutz- gesetz. In beiden Fällen muss eine Datenverarbeitung vorliegen, die ein » inhaltlich bestimmtes Ergebnis « hervorbringt und daher einem be- stimmten Zweck dient. Ein bestimmter, » personenbezogene Daten « betreffender Zweck, wie im DSG 2000, ist aber aufgrund der Klarstel- lung bezüglich der Dateninhalte in § 74 Abs 2 für das strafrechtliche Datenverständnis nicht gefordert. Die erschöpfend aufgezählten Handlungsmodalitäten ( alternati- ver Mischtatbestand ) umfassen die Gestaltung des Programms ( = Pro- grammmanipulation ), die Eingabe, Veränderung oder Löschung oder Unterdrückung 1739 von Daten iSd § 74 Abs 2 ( = Inputmanipulation ) oder sonstige Einwirkungen auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs. Es handelt sich dabei um ein verhaltensgebundenes Delikt, da das Ergeb- nis der Datenverarbeitung ausschließlich durch eine der vorgegebenen Begehungsweisen beeinflusst werden muss. Im Wesentlichen entspricht § 148 a nunmehr den Vorgaben des Art 8 CCC ( Computer-related fraud ), der Folgendes vorsieht: » Each Party shall adopt such legislative and other measures as may be necessary to establish as criminal offences under its domestic law, when committed intentionally and without right, the causing of a loss of property to another person by: a any input, alteration, deletion or suppression of computer data; b any interference with the functioning of a computer system, with fraudulent or dishonest intent of procuring, without right, an economic benefit for oneself or for another person. « 1737 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 23. 1738 Der gleichlautende Konventionsbegriff umfasst » eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms automatische Da- tenverarbeitung durchführen «. 1739 Die Tathandlung der Unterdrückung wurde aber erst mit dem StRÄG 2002 in Um- setzung des Art 8 CCC ergänzt.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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