Page - 361 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 361 -
Text of the Page - 361 -
361
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Im Wesentlichen werden aber Outputmanipulationen und Konso-
lenmanipulationen idR bereits von den Inputmanipulationsmöglich-
keiten einschließlich der Datenunterdrückung oder der Programmma-
nipulation erfasst sein, da dabei regelmäßig auch Daten eingegeben
und verarbeitet werden müssen.1761
5. » Beeinflussung « des Datenverarbeitungsergebnisses
» Beeinflusst « ist ein Ergebnis einer Datenverarbeitung nach hM dann,
wenn ein von der materiellen Rechtslage abweichendes Resultat erzielt
wird.1762 Demnach ist es nach der überwiegenden Meinung auch uner-
heblich, ob das Arbeitsergebnis gegenüber einem programmgemäßen
Ablauf verändert ( verfälscht ) ist, da es um die schlichte Benützung und
nicht um eine Beeinträchtigung technischer Gegebenheiten geht.1763
Das bloße Auslösen eines Datenverarbeitungsprozesses als Beeinflus-
sung der Datenverarbeitung reicht daher aus.1764
Mit anderen Worten, auch die Eingabe von richtigen und vollstän-
digen Daten, zB Überweisungsdaten für eine Online-Geldtransaktion
( PIN, TAN, Verfügernummer usw ), durch die das System schließlich
( technisch völlig unbeeinflusst und ) programmgemäß veranlasst wird,
Geldüberweisungen eines Unberechtigten zu akzeptieren, ist von ei-
ner solchen Beeinflussung des Ergebnisses erfasst. Der Täter bringt
dabei das datenverarbeitende System durch bloße Nutzung desselben
dazu, einen lediglich formell ( technisch ) Berechtigten eine Transak-
tion durchführen zulassen, ohne dass aber tatsächlich das Ergebnis
bzw der Ablauf der Datenverarbeitung technisch beeinträchtigt wird.1765
Demgegenüber hält es Schmölzer, neben einem weiteren Teil der
Lehre 1766, nach dem Wortlaut des Tatbestands für erforderlich, dass
durch eine der genannten Handlungsmodalitäten das Ergebnis der
automationsunterstützten Datenverarbeitung derart beeinflusst sein
1761 In dieselbe Richtung auch Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 31.
1762 Siehe Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 11 mwN; weiters OGH 14. 12. 1995, 15
Os 131 / 95.
1763 Siehe eine Aufarbeitung der Diskussion bei Reindl, E-Commerce, 32 ff; Vgl auch
Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 11 und 1.
1764 Siehe statt vieler Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 148 a Rz 8 mwN; weiters
Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 68; aA Schmölzer, EDVuR 1990, 30; weiters Leu-
kauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 21; auch Lewisch, BT I 2, 242.
1765 Siehe auch schon Bergauer, RZ 2006, 82.
1766 ZB Leukauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 12 und 18.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik