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Das materielle Computerstrafrecht
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361 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Im Wesentlichen werden aber Outputmanipulationen und Konso- lenmanipulationen idR bereits von den Inputmanipulationsmöglich- keiten einschließlich der Datenunterdrückung oder der Programmma- nipulation erfasst sein, da dabei regelmäßig auch Daten eingegeben und verarbeitet werden müssen.1761 5. » Beeinflussung « des Datenverarbeitungsergebnisses » Beeinflusst « ist ein Ergebnis einer Datenverarbeitung nach hM dann, wenn ein von der materiellen Rechtslage abweichendes Resultat erzielt wird.1762 Demnach ist es nach der überwiegenden Meinung auch uner- heblich, ob das Arbeitsergebnis gegenüber einem programmgemäßen Ablauf verändert ( verfälscht ) ist, da es um die schlichte Benützung und nicht um eine Beeinträchtigung technischer Gegebenheiten geht.1763 Das bloße Auslösen eines Datenverarbeitungsprozesses als Beeinflus- sung der Datenverarbeitung reicht daher aus.1764 Mit anderen Worten, auch die Eingabe von richtigen und vollstän- digen Daten, zB Überweisungsdaten für eine Online-Geldtransaktion ( PIN, TAN, Verfügernummer usw ), durch die das System schließlich ( technisch völlig unbeeinflusst und ) programmgemäß veranlasst wird, Geldüberweisungen eines Unberechtigten zu akzeptieren, ist von ei- ner solchen Beeinflussung des Ergebnisses erfasst. Der Täter bringt dabei das datenverarbeitende System durch bloße Nutzung desselben dazu, einen lediglich formell ( technisch ) Berechtigten eine Transak- tion durchführen zulassen, ohne dass aber tatsächlich das Ergebnis bzw der Ablauf der Datenverarbeitung technisch beeinträchtigt wird.1765 Demgegenüber hält es Schmölzer, neben einem weiteren Teil der Lehre 1766, nach dem Wortlaut des Tatbestands für erforderlich, dass durch eine der genannten Handlungsmodalitäten das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung derart beeinflusst sein 1761 In dieselbe Richtung auch Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 31. 1762 Siehe Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 11 mwN; weiters OGH 14. 12. 1995, 15 Os 131 / 95. 1763 Siehe eine Aufarbeitung der Diskussion bei Reindl, E-Commerce, 32 ff; Vgl auch Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 148 a Rz 11 und 1. 1764 Siehe statt vieler Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 148 a Rz 8 mwN; weiters Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 68; aA Schmölzer, EDVuR 1990, 30; weiters Leu- kauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 21; auch Lewisch, BT I 2, 242. 1765 Siehe auch schon Bergauer, RZ 2006, 82. 1766 ZB Leukauf / Steininger, StGB 3 § 148 a Rz 12 und 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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