Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 363 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 363 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 363 -

Image of the Page - 363 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 363 -

363 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ a. Kritik an der Sozialadäquanz der äußeren Tatseite Schmölzer kritisiert zurecht, dass es wohl nicht zulässig sei, in Erman- gelung eines ausdrücklichen Tatbestandsmerkmals » unbefugt « ( arg » unbefugte « Eingabe von Daten ) » aus einer Zusammenschau und Ver- quickung objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale diesen Mangel zu sanieren «, weshalb » die Aktivierung eines regulär ablaufen- den elektronisch gesteuerten Prozesses durch die Eingabe vollständi- ger und richtiger Daten, die nur zufälligerweise unzulässig – weil mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig bereichern zu wollen – verwendet werden «, noch nicht dem Wortlaut des Gesetzes Genüge tun könne.1772 Aus diesem Grund reicht der Anwendungsbereich des § 148 a auch viel weiter als der des Betrugs nach § 146, weil Letzterer nur durch die Behauptung unwahrer Tatsachen realisiert werden kann.1773 Schmölzer ist zuzustimmen, dass im Ergebnis jede bloß faktische Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage bereits den objektiven Tatbe- stand erfüllt. Und zwar selbst dann, wenn es sich dabei um ein Sys- tem handeln würde, über das der Nutzer selbst verfügen darf.1774 Man müsste in einem solchen Fall – nicht unproblematisch 1775 – schon mit dem Fehlen einer sozial inadäquaten Handlung argumentieren, um die Rechtswidrigkeit auszuschließen und eine ( objektive ) Tatbestands- mäßigkeit zu verneinen. Eine ausdrückliche Verankerung eines Tatbe- standsmerkmals wie zB » unbefugt « bzw » widerrechtlich « 1776 erscheint mE aber sehr deutlich angezeigt, weil gesetzliche Tatbilder generell so- zial inadäquate Verhaltensweisen zum Ausdruck bringen sollen. Man müsste somit ( ähnlich wie bereits zu § 126 c Abs 1 ausge- führt 1777 ), um sinnvolle Ergebnisse zu erhalten, davon ausgehen, dass die mangelnde Rechtswidrigkeit – zumindest bezüglich der Benützung des Datenverarbeitungssystems – ein ungeschriebenes Tatbildmerk- mal darstellt, das bei Vorhandensein im zu untersuchenden Lebens- sachverhalt, die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lässt. 1772 Vgl Schmölzer, EDVuR 1990, 30. 1773 Siehe Kienapfel, BT II 3 § 148 a Rz 19. 1774 AA offenbar Wegscheider, BT 4, 240. 1775 Siehe dazu bereits die Auseinandersetzung iZm § 126 c. 1776 Ein Handeln gegen den ausdrücklichen oder schlüssig erklärten Willen des Op- fers wäre ebenfalls bereits ausreichend ( vgl in einem anderen Zusammenhang ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4 ). 1777 Siehe dazu bereits oben zu § 126 c.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht