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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
eventualis ) und daher lediglich eine » sozial inadäquate Intention « da-
für ausschlaggebend sein soll, schießt mE über das Ziel hinaus. Daraus
folgt, dass nicht vorrangig die Gefährlichkeit des objektiven Verhaltens
bestraft wird, sondern die innere Einstellung und somit die Gesinnung
des Täters, was ohnehin bedenklich erscheint.
Wo liegt die sozial inadäquate Gefährlichkeit der ( objektiven ) Tat-
handlungen des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs ?
Es kann doch nicht die bloße Nutzung von tatbildlichen Datenver-
arbeitungen, ohne die Verarbeitungsvorgänge formell zu beeinträch-
tigen, bereits zu einer ( zu weitreichenden ) Kriminalisierung führen,
die einzig durch das Vorhandensein eines subjektiven Elements ( in
concreto: Bereicherungsvorsatz ) für eine Tatbestandsmäßigkeit aus-
schlaggebend ist. Jemand, der bspw berechtigterweise mit der Banko-
matkarte seiner Ehefrau im Supermarkt Waren an einem POS-Terminal
bzw Bankomatkassa bezahlt, würde bereits den objektiven Tatbestand
erfüllen.
b. » Betrugsähnlichkeit «
Meines Erachtens fehlt es – was auch die hM mit ihrer Begründung ei-
ner » betrugsähnlichen « Konzeption 1784 des § 148 a durch teleologisch-
systematische Erwägungen indirekt fordern müsste – an einem dem
Betrugstatbestand vergleichbaren objektiven Gefährlichkeitselement
der Tathandlung.1785
Eine Betrugsähnlichkeit wird in der hM in mehreren Ausprägun-
gen gesehen, so wurde § 148 a zB als » Lückenschließer « 1786 in Bezug
auf die fehlende Irrtumserregung bei einem Menschen normiert und
auch systematisch unmittelbar bei den » Betrugsdelikten « eingeglie-
dert. Darüber hinaus sei diese auch durch die Deliktsbezeichnung
» Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch « indiziert.1787 Dazu ist
anzumerken, dass erst die Bezeichnung » Computerbetrug « im Gesetz-
werdungsprozess diskutiert und nur aus dem Grund abgelehnt wurde,
da man das Wort » Computer « vermeiden wollte.1788
1784 Zur Kritik an einer betrugsähnlichen Konzeption siehe gleich im Anschluss.
1785 Vgl auch jüngst Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 14 f.
1786 Vgl statt vieler RIS-Justiz RS0093560 mwN.
1787 Siehe dazu etwa Reindl, E-Commerce, 40 ff.
1788 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik