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Das materielle Computerstrafrecht
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365 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ eventualis ) und daher lediglich eine » sozial inadäquate Intention « da- für ausschlaggebend sein soll, schießt mE über das Ziel hinaus. Daraus folgt, dass nicht vorrangig die Gefährlichkeit des objektiven Verhaltens bestraft wird, sondern die innere Einstellung und somit die Gesinnung des Täters, was ohnehin bedenklich erscheint. Wo liegt die sozial inadäquate Gefährlichkeit der ( objektiven ) Tat- handlungen des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs ? Es kann doch nicht die bloße Nutzung von tatbildlichen Datenver- arbeitungen, ohne die Verarbeitungsvorgänge formell zu beeinträch- tigen, bereits zu einer ( zu weitreichenden ) Kriminalisierung führen, die einzig durch das Vorhandensein eines subjektiven Elements ( in concreto: Bereicherungsvorsatz ) für eine Tatbestandsmäßigkeit aus- schlaggebend ist. Jemand, der bspw berechtigterweise mit der Banko- matkarte seiner Ehefrau im Supermarkt Waren an einem POS-Terminal bzw Bankomatkassa bezahlt, würde bereits den objektiven Tatbestand erfüllen. b. » Betrugsähnlichkeit « Meines Erachtens fehlt es – was auch die hM mit ihrer Begründung ei- ner » betrugsähnlichen « Konzeption 1784 des § 148 a durch teleologisch- systematische Erwägungen indirekt fordern müsste – an einem dem Betrugstatbestand vergleichbaren objektiven Gefährlichkeitselement der Tathandlung.1785 Eine Betrugsähnlichkeit wird in der hM in mehreren Ausprägun- gen gesehen, so wurde § 148 a zB als » Lückenschließer « 1786 in Bezug auf die fehlende Irrtumserregung bei einem Menschen normiert und auch systematisch unmittelbar bei den » Betrugsdelikten « eingeglie- dert. Darüber hinaus sei diese auch durch die Deliktsbezeichnung » Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch « indiziert.1787 Dazu ist anzumerken, dass erst die Bezeichnung » Computerbetrug « im Gesetz- werdungsprozess diskutiert und nur aus dem Grund abgelehnt wurde, da man das Wort » Computer « vermeiden wollte.1788 1784 Zur Kritik an einer betrugsähnlichen Konzeption siehe gleich im Anschluss. 1785 Vgl auch jüngst Komenda / Madl in SbgK § 148 a Rz 14 f. 1786 Vgl statt vieler RIS-Justiz RS0093560 mwN. 1787 Siehe dazu etwa Reindl, E-Commerce, 40 ff. 1788 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 18.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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