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Das materielle Computerstrafrecht
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374 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Leben unbedingt erforderlich ist, wobei diese Notlage das Motiv zur Tat bilden muss.1831 Man denke bspw an den ( abgewandelten ) 1832 Fall, in dem ein mittelloser Täter, der drei Tage hindurch seinen Ernährungs- bedarf nicht befriedigen konnte, eine Bankomatkarte, auf der die zu- gehörige PIN handschriftlich notiert wurde, findet, und zur Bezahlung von Lebensmitteln an einer Bankomatkassa unbefugt verwendet. Als gering werden nach hM prinzipiell nur Schäden angesehen, die – nach objektiven Gesichtspunkten – eine Grenze von ca € 100,– nicht überschreiten.1833 d. » Missbräuchliches Beeinflussen « Auch wenn mE eine Betrugsähnlichkeit des § 148 a in dogmatischer und rechtspolitischer Sicht unzutreffend erscheint, ändert dies – nach wie vor 1834 – nichts an der zu weit gefassten Formulierung des Tatbe- stands des § 148 a. Aus diesem Grund ist als Auslegungskriterium des » Beeinflussens « eine Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage in » missbräuchli- cher Hinsicht « zwingend angezeigt.1835 Es handelt sich mE bezüglich des » Beeinflussens « um einen Begriff, der bereits eine emotionale Ein- stellung impliziert. Als Indiz dafür, dass ein technischer bzw formeller » Missbrauch « tatbildlich ist, kann auch die Deliktsbezeichnung » Be- trügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch « herangezogenen wer- den. Eine solche Interpretation schließt sich der Kritik Schmölzers an und macht es erforderlich, dass unter » Beeinflussen « nur Handlungen verstanden sein können, die sich auf vordefinierte ordnungsgemäße Programmläufe oder die Gestaltung eines Programms » negativ « aus- wirken. Das ist dann der Fall, wenn die Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar aus der formellen Manipulation heraus selbstständig die schädigende Ver- 1831 Vgl Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4; weiters Tipold in SbgK § 150 Rz 33; Fa- brizy, StGB 11 § 150 Rz 1 mit Verweis auf § 141 Rz 2. 1832 Bei Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4 ( Stand November 2009 ). 1833 Vgl Tipold in SbgK § 150 Rz 18; weiters Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4; Ko- menda / Madl in SbgK § 148 a Rz 129 1834 Siehe oben, insb das Argument der fehlenden tatbestandlichen » Unbefugtheit « der Dateneingabe. 1835 AA etwa Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 72, die das » Beeinflussen « weiter- hin als das bloß nachteilige Verändern versteht.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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