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374 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Leben unbedingt erforderlich ist, wobei diese Notlage das Motiv zur
Tat bilden muss.1831 Man denke bspw an den ( abgewandelten ) 1832 Fall, in
dem ein mittelloser Täter, der drei Tage hindurch seinen Ernährungs-
bedarf nicht befriedigen konnte, eine Bankomatkarte, auf der die zu-
gehörige PIN handschriftlich notiert wurde, findet, und zur Bezahlung
von Lebensmitteln an einer Bankomatkassa unbefugt verwendet.
Als gering werden nach hM prinzipiell nur Schäden angesehen,
die – nach objektiven Gesichtspunkten – eine Grenze von ca € 100,–
nicht überschreiten.1833
d. » Missbräuchliches Beeinflussen «
Auch wenn mE eine Betrugsähnlichkeit des § 148 a in dogmatischer
und rechtspolitischer Sicht unzutreffend erscheint, ändert dies – nach
wie vor 1834 – nichts an der zu weit gefassten Formulierung des Tatbe-
stands des § 148 a.
Aus diesem Grund ist als Auslegungskriterium des » Beeinflussens «
eine Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage in » missbräuchli-
cher Hinsicht « zwingend angezeigt.1835 Es handelt sich mE bezüglich
des » Beeinflussens « um einen Begriff, der bereits eine emotionale Ein-
stellung impliziert. Als Indiz dafür, dass ein technischer bzw formeller
» Missbrauch « tatbildlich ist, kann auch die Deliktsbezeichnung » Be-
trügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch « herangezogenen wer-
den. Eine solche Interpretation schließt sich der Kritik Schmölzers an
und macht es erforderlich, dass unter » Beeinflussen « nur Handlungen
verstanden sein können, die sich auf vordefinierte ordnungsgemäße
Programmläufe oder die Gestaltung eines Programms » negativ « aus-
wirken. Das ist dann der Fall, wenn die Beeinflussung des Ergebnisses
einer automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar aus
der formellen Manipulation heraus selbstständig die schädigende Ver-
1831 Vgl Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4; weiters Tipold in SbgK § 150 Rz 33; Fa-
brizy, StGB 11 § 150 Rz 1 mit Verweis auf § 141 Rz 2.
1832 Bei Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4 ( Stand November 2009 ).
1833 Vgl Tipold in SbgK § 150 Rz 18; weiters Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4; Ko-
menda / Madl in SbgK § 148 a Rz 129
1834 Siehe oben, insb das Argument der fehlenden tatbestandlichen » Unbefugtheit «
der Dateneingabe.
1835 AA etwa Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 72, die das » Beeinflussen « weiter-
hin als das bloß nachteilige Verändern versteht.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik