Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 374 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 374 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 374 -

Bild der Seite - 374 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 374 -

374 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Leben unbedingt erforderlich ist, wobei diese Notlage das Motiv zur Tat bilden muss.1831 Man denke bspw an den ( abgewandelten ) 1832 Fall, in dem ein mittelloser Täter, der drei Tage hindurch seinen Ernährungs- bedarf nicht befriedigen konnte, eine Bankomatkarte, auf der die zu- gehörige PIN handschriftlich notiert wurde, findet, und zur Bezahlung von Lebensmitteln an einer Bankomatkassa unbefugt verwendet. Als gering werden nach hM prinzipiell nur Schäden angesehen, die – nach objektiven Gesichtspunkten – eine Grenze von ca € 100,– nicht überschreiten.1833 d. » Missbräuchliches Beeinflussen « Auch wenn mE eine Betrugsähnlichkeit des § 148 a in dogmatischer und rechtspolitischer Sicht unzutreffend erscheint, ändert dies – nach wie vor 1834 – nichts an der zu weit gefassten Formulierung des Tatbe- stands des § 148 a. Aus diesem Grund ist als Auslegungskriterium des » Beeinflussens « eine Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage in » missbräuchli- cher Hinsicht « zwingend angezeigt.1835 Es handelt sich mE bezüglich des » Beeinflussens « um einen Begriff, der bereits eine emotionale Ein- stellung impliziert. Als Indiz dafür, dass ein technischer bzw formeller » Missbrauch « tatbildlich ist, kann auch die Deliktsbezeichnung » Be- trügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch « herangezogenen wer- den. Eine solche Interpretation schließt sich der Kritik Schmölzers an und macht es erforderlich, dass unter » Beeinflussen « nur Handlungen verstanden sein können, die sich auf vordefinierte ordnungsgemäße Programmläufe oder die Gestaltung eines Programms » negativ « aus- wirken. Das ist dann der Fall, wenn die Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung unmittelbar aus der formellen Manipulation heraus selbstständig die schädigende Ver- 1831 Vgl Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4; weiters Tipold in SbgK § 150 Rz 33; Fa- brizy, StGB 11 § 150 Rz 1 mit Verweis auf § 141 Rz 2. 1832 Bei Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4 ( Stand November 2009 ). 1833 Vgl Tipold in SbgK § 150 Rz 18; weiters Kirchbacher / Presslauer in WK 2 § 150 Rz 4; Ko- menda / Madl in SbgK § 148 a Rz 129 1834 Siehe oben, insb das Argument der fehlenden tatbestandlichen » Unbefugtheit « der Dateneingabe. 1835 AA etwa Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 72, die das » Beeinflussen « weiter- hin als das bloß nachteilige Verändern versteht.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht