Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 379 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 379 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 379 -

Image of the Page - 379 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 379 -

379 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ det. § 148 a Abs 1 verlangt in seinem Tatbild über diesen Erfolgseintritt hinaus keine weitere Aufrechterhaltung der Rechtsgutbeeinträchti- gung. Aus diesem Grund handelt es sich um ein sog » Zustandsdelikt «, da die Rechtsgutbeeinträchtigung mit Herbeiführung des Schadens abgeschlossen ist. Bei Zustandsdelikten, die von einem unmittelbaren Täter begangen werden, ist prinzipiell eine strafbare Beteiligung ( iSd § 12 ) an der Tat 1862 – im Gegensatz zu einem Dauerdelikt, bei dem eine solche bis zur materiellen Beendigung der Tat möglich ist – nur bis zur formellen Vollendung zulässig. Allein aus dieser Betrachtung heraus wäre bei § 148 a Abs 1 eine Beteiligung grundsätzlich nur bis zum Ein- tritt des Vermögensschadens möglich, was auch dogmatisch plausibel ist, muss doch der Beitrag während der Tat ( zB iSd § 12 dritter Fall ) für die Vollendung vorsätzlich kausal geworden sein. Denkbar wäre hier die Beiziehung eines Geldkuriers 1863 für eine Vermögensschädigung durch eine Phishing 1864-Attacke.1865 Sollte näm- lich der Geldkurier zwar bis nach dem Eintritt des Vermögensscha- dens beim Opfer gutgläubig, dh ohne » bösen Vorsatz «, seine Leistung erbracht haben ( zB durch argloses Bereitstellen seines inländischen Kontos ) 1866, aber im Zeitpunkt der Barbehebung und anschließenden Weiterleitung des Geldes an den unmittelbaren Täter sich sehr wohl in Kenntnis der wahren Absicht und des bisherigen Tatverlaufs befin- den, stellt sich die Frage, ob eine strafbare ( sukzessive ) Beteiligung an § 148 a Abs 1 zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist. Mit Eintritt des Ver- mögensschadens nach tatbestandlicher Beeinflussung des Ergebnis- ses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung ( hier: Transfer von Giralgeld auf das Konto des Geldkuriers ) ist die Tat in rechtlicher Hinsicht ( formell ) vollendet. Der Eintritt der tatsächlichen Bereiche- rung, auf die sich der erweiterte Vorsatz richten muss, ist nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung. Der tatbestandliche Erfolg liegt daher im Vermögensschaden ( Erfolgsdelikt ), der angestrebte Enderfolg der Tat in der Bereicherung des Täters. 1862 Ggf auch sukzessive Mittäterschaft. 1863 In der Praxis auch » Finanzagent « uÄ genannt. 1864 Zur Beurteilung der reinen Phishing-Phase siehe Bergauer, RZ 2006, 82. 1865 Siehe dazu ausf Bergauer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 109 ( 109 ff ). 1866 Vgl etwa die Sachverhalte in OGH 19. 02. 2009, 2 Ob 107 / 08 m = ecolex 2009, 577 ( Graf ) = ÖBA 2009 / 1551, 457 ( Bydlinski ) = jusIT 2009 / 69, 140 ( Mader ) und OGH 24. 02. 2009, 9 Ob 3 / 08v = ecolex 2009, 577 ( Graf ) = ÖBA 2009 / 1564, 595 ( Bydlinski ).
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht