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Das materielle Computerstrafrecht
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379 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ det. § 148 a Abs 1 verlangt in seinem Tatbild über diesen Erfolgseintritt hinaus keine weitere Aufrechterhaltung der Rechtsgutbeeinträchti- gung. Aus diesem Grund handelt es sich um ein sog » Zustandsdelikt «, da die Rechtsgutbeeinträchtigung mit Herbeiführung des Schadens abgeschlossen ist. Bei Zustandsdelikten, die von einem unmittelbaren Täter begangen werden, ist prinzipiell eine strafbare Beteiligung ( iSd § 12 ) an der Tat 1862 – im Gegensatz zu einem Dauerdelikt, bei dem eine solche bis zur materiellen Beendigung der Tat möglich ist – nur bis zur formellen Vollendung zulässig. Allein aus dieser Betrachtung heraus wäre bei § 148 a Abs 1 eine Beteiligung grundsätzlich nur bis zum Ein- tritt des Vermögensschadens möglich, was auch dogmatisch plausibel ist, muss doch der Beitrag während der Tat ( zB iSd § 12 dritter Fall ) für die Vollendung vorsätzlich kausal geworden sein. Denkbar wäre hier die Beiziehung eines Geldkuriers 1863 für eine Vermögensschädigung durch eine Phishing 1864-Attacke.1865 Sollte näm- lich der Geldkurier zwar bis nach dem Eintritt des Vermögensscha- dens beim Opfer gutgläubig, dh ohne » bösen Vorsatz «, seine Leistung erbracht haben ( zB durch argloses Bereitstellen seines inländischen Kontos ) 1866, aber im Zeitpunkt der Barbehebung und anschließenden Weiterleitung des Geldes an den unmittelbaren Täter sich sehr wohl in Kenntnis der wahren Absicht und des bisherigen Tatverlaufs befin- den, stellt sich die Frage, ob eine strafbare ( sukzessive ) Beteiligung an § 148 a Abs 1 zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist. Mit Eintritt des Ver- mögensschadens nach tatbestandlicher Beeinflussung des Ergebnis- ses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung ( hier: Transfer von Giralgeld auf das Konto des Geldkuriers ) ist die Tat in rechtlicher Hinsicht ( formell ) vollendet. Der Eintritt der tatsächlichen Bereiche- rung, auf die sich der erweiterte Vorsatz richten muss, ist nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung. Der tatbestandliche Erfolg liegt daher im Vermögensschaden ( Erfolgsdelikt ), der angestrebte Enderfolg der Tat in der Bereicherung des Täters. 1862 Ggf auch sukzessive Mittäterschaft. 1863 In der Praxis auch » Finanzagent « uÄ genannt. 1864 Zur Beurteilung der reinen Phishing-Phase siehe Bergauer, RZ 2006, 82. 1865 Siehe dazu ausf Bergauer in Bergauer / Staudegger, Recht und IT, 109 ( 109 ff ). 1866 Vgl etwa die Sachverhalte in OGH 19. 02. 2009, 2 Ob 107 / 08 m = ecolex 2009, 577 ( Graf ) = ÖBA 2009 / 1551, 457 ( Bydlinski ) = jusIT 2009 / 69, 140 ( Mader ) und OGH 24. 02. 2009, 9 Ob 3 / 08v = ecolex 2009, 577 ( Graf ) = ÖBA 2009 / 1564, 595 ( Bydlinski ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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