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382 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
schädigung ), an dem dieser aber in keiner Weise beteiligt war, ange-
lastet werden darf, sodass das gesamte Unrecht des Delikts dem hin-
zustoßenden Beitragstäter zugerechnet wird.1876 Nach Schmoller ist
eine nachträgliche ( sog » sukzessive « ) Beteiligung in dem Sinn, dass
einem Beteiligten auch vor seinem Hinzutreten bereits verwirklichte
Unrechtsteile zugerechnet werden, überhaupt abzulehnen. Ein » nach-
trägliches Einverständnis « – wie Schmoller es nennt – kann seiner Mei-
nung nach keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen. » Ge-
recht erscheint, konsequent jeden Täter allein entsprechend dem von
ihm ( mit- ) verwirklichten Unrecht zur Verantwortung zu ziehen. « 1877
Die Thematik verlangt eine Berücksichtigung kriminalpolitischer
und dogmatischer Aspekte. Aus kriminalpolitischer Sicht ist wohl
nicht zu verstehen, warum ein geleisteter Beitrag zur Realisierung des
vom Beitragstäter bzw unmittelbaren Täters Gewollten, auch nach
dem Zeitpunkt, ab dem der unmittelbare Täter wegen der vollende-
ten Tat haftet, straflos bleiben soll, hat der Beitragstäter doch einen
vorsätzlichen kausalen Beitrag ( zumindest ) zum Endziel geleistet. Der
Endzweck verlangt in diesem Fall sowohl die Aufrechterhaltung des
tatbestandlichen Schadens ( erster Unrechtsteil ) als auch dessen Inten-
sivierung. Intensiviert wird der tatbestandsmäßige Vermögensscha-
den dabei dadurch, dass bis zur materiellen Beendigung das Korrelat
zum Vermögensschaden noch nicht eingetreten ist und sich daraus
eine das Endziel betreffende » schwebende Situation « insb auch für di-
verse Opferinteressen einstellt, die erst mit entsprechendem Eintritt
der ( stoffgleichen ) unrechtmäßigen Bereicherung ( zweiter Unrechts-
teil ) verfestigt wird. Es wäre unzutreffend zu glauben, dass das tatsäch-
liche Unrecht einer unrechtmäßigen Bereicherung der bloße » Vorsatz «
darauf ist. Richtig ist vielmehr, dass die unrechtmäßige Bereicherung
das Übel des zweiten Unrechtsteils darstellt. Der Gesetzgeber hat idZ
nur die Deliktsvollendung idZ vorverlegt. Das » Zeitfenster « für einen
Tatbeitrag steht daher bis zur Erreichung des materiellen unrechten
Endergebnisses offen. Es könnte zB daran gedacht werden, dass die
Bank die rechtswidrige Abbuchung erkennt und die Überweisung
umgehend storniert, denn » die Wirksamkeit der Gutschrift auf dem
Konto des Überweisungsempfängers setzt einen rechtsgültigen Über-
weisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen Überweisungsauf-
1876 Vgl Schmoller, JBl 2003, 464.
1877 Schmoller, JBl 2003, 464.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik