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Das materielle Computerstrafrecht
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382 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ schädigung ), an dem dieser aber in keiner Weise beteiligt war, ange- lastet werden darf, sodass das gesamte Unrecht des Delikts dem hin- zustoßenden Beitragstäter zugerechnet wird.1876 Nach Schmoller ist eine nachträgliche ( sog » sukzessive « ) Beteiligung in dem Sinn, dass einem Beteiligten auch vor seinem Hinzutreten bereits verwirklichte Unrechtsteile zugerechnet werden, überhaupt abzulehnen. Ein » nach- trägliches Einverständnis « – wie Schmoller es nennt – kann seiner Mei- nung nach keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen. » Ge- recht erscheint, konsequent jeden Täter allein entsprechend dem von ihm ( mit- ) verwirklichten Unrecht zur Verantwortung zu ziehen. « 1877 Die Thematik verlangt eine Berücksichtigung kriminalpolitischer und dogmatischer Aspekte. Aus kriminalpolitischer Sicht ist wohl nicht zu verstehen, warum ein geleisteter Beitrag zur Realisierung des vom Beitragstäter bzw unmittelbaren Täters Gewollten, auch nach dem Zeitpunkt, ab dem der unmittelbare Täter wegen der vollende- ten Tat haftet, straflos bleiben soll, hat der Beitragstäter doch einen vorsätzlichen kausalen Beitrag ( zumindest ) zum Endziel geleistet. Der Endzweck verlangt in diesem Fall sowohl die Aufrechterhaltung des tatbestandlichen Schadens ( erster Unrechtsteil ) als auch dessen Inten- sivierung. Intensiviert wird der tatbestandsmäßige Vermögensscha- den dabei dadurch, dass bis zur materiellen Beendigung das Korrelat zum Vermögensschaden noch nicht eingetreten ist und sich daraus eine das Endziel betreffende » schwebende Situation « insb auch für di- verse Opferinteressen einstellt, die erst mit entsprechendem Eintritt der ( stoffgleichen ) unrechtmäßigen Bereicherung ( zweiter Unrechts- teil ) verfestigt wird. Es wäre unzutreffend zu glauben, dass das tatsäch- liche Unrecht einer unrechtmäßigen Bereicherung der bloße » Vorsatz « darauf ist. Richtig ist vielmehr, dass die unrechtmäßige Bereicherung das Übel des zweiten Unrechtsteils darstellt. Der Gesetzgeber hat idZ nur die Deliktsvollendung idZ vorverlegt. Das » Zeitfenster « für einen Tatbeitrag steht daher bis zur Erreichung des materiellen unrechten Endergebnisses offen. Es könnte zB daran gedacht werden, dass die Bank die rechtswidrige Abbuchung erkennt und die Überweisung umgehend storniert, denn » die Wirksamkeit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers setzt einen rechtsgültigen Über- weisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen Überweisungsauf- 1876 Vgl Schmoller, JBl 2003, 464. 1877 Schmoller, JBl 2003, 464.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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