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384 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Ein erweiterter Vorsatz beschreibt zwar – wie Fuchs richtig an-
merkt 1883 – bloß eine Innentendenz, die aber in der Gesamtbetrach-
tung des Delikts insb hins seines Unwerts ein strafbares ( Gesamt- ) Ver-
halten determiniert, bei dem zwar die rechtliche Vollendung der Tat
an objektiven Kriterien ausgerichtet ist ( was die Haftung des unmittel-
baren Täters wegen der vollendeten Tat betrifft ), das tatsächliche ver-
botene Verhalten materiell aber darüber in Form einer – nicht mehr
in der Beschreibung des Tatbestands ausdrücklich erfassten – finalen
Zielausrichtung hinausreichen kann. Das durch das Gesetz beschrie-
bene strafbare Gesamtverhalten beinhaltet zumindest bei Delikten mit
ĂĽberschieĂźender Innentendenz noch einen weiteren Sachverhalt, der
als Endziel nun ( vom Täter ) aber auch vom Beitragstäter tatsächlich
angestrebt wird. Die kriminelle Energie des Täters reicht somit auch
grundsätzlich bis zum Erreichen des eigentlichen Endziels. Die tat-
sächliche unrechtmäßige Bereicherung stellt im materiellen Ergebnis
ein Ăśbel dar, das typischer Weise zum Unrecht eines BetrĂĽgerischen
Datenverarbeitungsmissbrauchs oder auch Betrugs gehört. Aus diesem
Grund lässt sich argumentieren, dass sich das vom Gesetzgeber als Un-
recht erachtete gesamte Tatgeschehen aus der Vermögensschädigung
und der unrechtmäßigen Bereicherung zusammensetzt und dieses
nicht durch den formellen Vollendungszeitpunkt begrenzt wird. Viel-
mehr verlagert der Gesetzgeber die ( formelle ) Vollendungsstrafbarkeit
nach vorne und stellt dafür auf den Eintritt der Vermögensschädigung
ab. So wird das als strafwĂĽrdig erkannte Gesamtgeschehen bereits mit
Eintritt des ersten Unrechtsteiles rechtlich ( vollständig ) als strafbar er-
fasst, auf den Eintritt der Bereicherung kommt es ( nur formell ) nicht
mehr an. Was die Rechtsgutbeeinträchtigung anlangt, ist festzuhalten,
dass ein Tatbeitrag der erst nach formeller Vollendung eines Delikts,
aber noch vor materieller Beendigung desselben geleistet wird, immer
noch beachtliche Auswirkungen auf das Rechtsgut haben kann ( hier:
Intensivierung des Schadens durch Verwirklichung der Bereicherung
und Aufrechterhaltung der Vermögensverschiebung ). Der hinzutre-
tende Beitragstäter manifestiert die Billigung des bisherige Tatgesche-
hens in Kenntnis des ( nunmehr gemeinsamen ) Tatplans durch seine
konkrete Beitragshandlung zum von vornherein angestrebten finalen
Ziel ( hier: Bereicherung ).
1883 Siehe Fuchs, AT I 8, Rz 28 / 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik