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Das materielle Computerstrafrecht
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384 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Ein erweiterter Vorsatz beschreibt zwar – wie Fuchs richtig an- merkt 1883 – bloß eine Innentendenz, die aber in der Gesamtbetrach- tung des Delikts insb hins seines Unwerts ein strafbares ( Gesamt- ) Ver- halten determiniert, bei dem zwar die rechtliche Vollendung der Tat an objektiven Kriterien ausgerichtet ist ( was die Haftung des unmittel- baren Täters wegen der vollendeten Tat betrifft ), das tatsächliche ver- botene Verhalten materiell aber darüber in Form einer – nicht mehr in der Beschreibung des Tatbestands ausdrücklich erfassten – finalen Zielausrichtung hinausreichen kann. Das durch das Gesetz beschrie- bene strafbare Gesamtverhalten beinhaltet zumindest bei Delikten mit überschießender Innentendenz noch einen weiteren Sachverhalt, der als Endziel nun ( vom Täter ) aber auch vom Beitragstäter tatsächlich angestrebt wird. Die kriminelle Energie des Täters reicht somit auch grundsätzlich bis zum Erreichen des eigentlichen Endziels. Die tat- sächliche unrechtmäßige Bereicherung stellt im materiellen Ergebnis ein Übel dar, das typischer Weise zum Unrecht eines Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs oder auch Betrugs gehört. Aus diesem Grund lässt sich argumentieren, dass sich das vom Gesetzgeber als Un- recht erachtete gesamte Tatgeschehen aus der Vermögensschädigung und der unrechtmäßigen Bereicherung zusammensetzt und dieses nicht durch den formellen Vollendungszeitpunkt begrenzt wird. Viel- mehr verlagert der Gesetzgeber die ( formelle ) Vollendungsstrafbarkeit nach vorne und stellt dafür auf den Eintritt der Vermögensschädigung ab. So wird das als strafwürdig erkannte Gesamtgeschehen bereits mit Eintritt des ersten Unrechtsteiles rechtlich ( vollständig ) als strafbar er- fasst, auf den Eintritt der Bereicherung kommt es ( nur formell ) nicht mehr an. Was die Rechtsgutbeeinträchtigung anlangt, ist festzuhalten, dass ein Tatbeitrag der erst nach formeller Vollendung eines Delikts, aber noch vor materieller Beendigung desselben geleistet wird, immer noch beachtliche Auswirkungen auf das Rechtsgut haben kann ( hier: Intensivierung des Schadens durch Verwirklichung der Bereicherung und Aufrechterhaltung der Vermögensverschiebung ). Der hinzutre- tende Beitragstäter manifestiert die Billigung des bisherige Tatgesche- hens in Kenntnis des ( nunmehr gemeinsamen ) Tatplans durch seine konkrete Beitragshandlung zum von vornherein angestrebten finalen Ziel ( hier: Bereicherung ). 1883 Siehe Fuchs, AT I 8, Rz 28 / 7.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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