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Das materielle Computerstrafrecht
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Page - 386 - in Das materielle Computerstrafrecht

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386 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Bestärkung im Tatentschluss, ist nach stRsp ausreichend.1888 Folglich genügt es im Sinn des § 12 dritter Fall bereits, dass das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer ( später zumindest versuchten ) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen noch bereits in die Ent- wicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muss. Es kommt nicht einmal darauf an, dass die Tathandlung des Beitragstäters zur Unterstützung oder Förderung des Delikts eines anderen ausführungs- nah sein muss.1889 Man könnte noch eine zusätzliche Komponente ins Spiel bringen, nämlich die » bewusste Disposition des unmittelbaren Täters bezüg- lich eines diversen Beitrags eines Hinzutretenden «. Veranschaulichen lässt sich dies mit folgendem Beispiel: Der technisch unbegabte A lädt sich ein Spionageprogramm ( Keylogger, Sniffer etc ) aus dem Internet auf seinen Computer herunter ( § 126 c ), um sich mit diesem Kenntnis von den E-Mails seiner Frau zu verschaffen, weil er eine Affäre seiner Frau mit einem anderen Mann vermutet. Da er aber nicht weiß, wie dieses Programm funktioniert bzw wie er es einsetzen muss, klärt er seinen technikaffinen Freund X über sein Vorhaben ( Tatplan ) vollstän- dig auf und ersucht ihn, ihm die Funktionalität und die Verwendung dieses Programms zu erklären. X willigt ein und leistet die erbetene Hilfe. Bevor nun letztlich aber das Programm vom unmittelbaren Täter A tatsächlich am Laptop seiner Frau installiert bzw empfangsbereit ge- macht werden kann, löscht A versehentlich das Programm.1890 Da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine ausführungsnahe Hand- lung zB des § 119 gesetzt wurde, ist das Vorbereitungsdelikt des § 126 c Abs 1 heranzuziehen. A verschafft sich bzw besitzt ein Computerpro- gramm iSd § 126 c Abs 1 Z 1 mit dem Vorsatz, es zur Begehung eines in- kriminierten Verhaltens nach zB § 119, zu gebrauchen. Die Tat ist mit dem Sich-Verschaffen bzw Besitzen formell vollendet. Nach Meinung des OGH iZm Delikten mit überschießender Innentendenz wäre eine Beteiligung des X aber darüber hinaus noch möglich, nämlich solange bis das Delikt materiell sein Ende gefunden hat.1891 Anschlussdelikte 1888 Vgl RIS-Justiz RS0089549 mwN. 1889 Vgl RIS-Justiz RS0090516 mwN. 1890 § 119 wird daher noch nicht versucht, weshalb ausschließlich § 126 c anwendbar ist. 1891 Vgl jüngst bestätigt durch OGH 05. 07. 2012, 13 Os 36 / 12 m; OGH 17. 04. 2002, 13 Os 179 / 01 = JBl 2003, 464 ( krit Schmoller ); OGH 09. 09. 1982, 12 Os 66 / 82; RIS-Justiz RS0090734 ( T1 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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