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386 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Bestärkung im Tatentschluss, ist nach stRsp ausreichend.1888 Folglich
genügt es im Sinn des § 12 dritter Fall bereits, dass das Verhalten des
Beitragstäters der Vorbereitung einer ( später zumindest versuchten )
Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages
weder in allen Einzelheiten schon feststehen noch bereits in die Ent-
wicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muss. Es kommt
nicht einmal darauf an, dass die Tathandlung des Beitragstäters zur
Unterstützung oder Förderung des Delikts eines anderen ausführungs-
nah sein muss.1889
Man könnte noch eine zusätzliche Komponente ins Spiel bringen,
nämlich die » bewusste Disposition des unmittelbaren Täters bezüg-
lich eines diversen Beitrags eines Hinzutretenden «. Veranschaulichen
lässt sich dies mit folgendem Beispiel: Der technisch unbegabte A lädt
sich ein Spionageprogramm ( Keylogger, Sniffer etc ) aus dem Internet
auf seinen Computer herunter ( § 126 c ), um sich mit diesem Kenntnis
von den E-Mails seiner Frau zu verschaffen, weil er eine Affäre seiner
Frau mit einem anderen Mann vermutet. Da er aber nicht weiß, wie
dieses Programm funktioniert bzw wie er es einsetzen muss, klärt er
seinen technikaffinen Freund X über sein Vorhaben ( Tatplan ) vollstän-
dig auf und ersucht ihn, ihm die Funktionalität und die Verwendung
dieses Programms zu erklären. X willigt ein und leistet die erbetene
Hilfe. Bevor nun letztlich aber das Programm vom unmittelbaren Täter
A tatsächlich am Laptop seiner Frau installiert bzw empfangsbereit ge-
macht werden kann, löscht A versehentlich das Programm.1890
Da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine ausführungsnahe Hand-
lung zB des § 119 gesetzt wurde, ist das Vorbereitungsdelikt des § 126 c
Abs 1 heranzuziehen. A verschafft sich bzw besitzt ein Computerpro-
gramm iSd § 126 c Abs 1 Z 1 mit dem Vorsatz, es zur Begehung eines in-
kriminierten Verhaltens nach zB § 119, zu gebrauchen. Die Tat ist mit
dem Sich-Verschaffen bzw Besitzen formell vollendet. Nach Meinung
des OGH iZm Delikten mit überschießender Innentendenz wäre eine
Beteiligung des X aber darüber hinaus noch möglich, nämlich solange
bis das Delikt materiell sein Ende gefunden hat.1891 Anschlussdelikte
1888 Vgl RIS-Justiz RS0089549 mwN.
1889 Vgl RIS-Justiz RS0090516 mwN.
1890 § 119 wird daher noch nicht versucht, weshalb ausschließlich § 126 c anwendbar ist.
1891 Vgl jüngst bestätigt durch OGH 05. 07. 2012, 13 Os 36 / 12 m; OGH 17. 04. 2002, 13
Os 179 / 01 = JBl 2003, 464 ( krit Schmoller ); OGH 09. 09. 1982, 12 Os 66 / 82; RIS-Justiz
RS0090734 ( T1 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik