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394 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Kontext der überschießende Gesetzeswortlaut teleologisch – im Sinne
der ratio legis – auf » Computerdaten « 1913 reduziert werden.1914
Erneut deutet die Begriffsproblematik des § 74 Abs 2 darauf hin,
dass die vorgenommene allgemeine inhaltliche Ausdehnung des Da-
tenbegriffs – anders als es die GMat gerade in diesem Zusammenhang
beabsichtigen 1915 – nicht ausreichend ist. § 225 a bezieht sich daher in
gleichem Maß – nach der hier verwendeten Terminologie – sowohl auf
» Daten im engen Sinn « 1916 als auch auf » Daten im weiten Sinn « 1917.
Reindl-Krauskopf vertritt zum Tatobjekt der Datenfälschung die
Meinung, dass » Programme allerdings bloß mathematische Beschrei-
bungen der technischen Abläufe sind, die keinen Beweiswert im
Rechtsverkehr haben und auĂźerdem nicht zum Beweis gegenĂĽber ei-
nem Menschen eingesetzt werden können [ … ], weil sie über ihre ma-
thematische Beschreibung hinaus nicht visualisiert werden können,
kommen sie nicht als Fälschungsobjekte für § 225 a in Frage «.1918
Neben der ausdrĂĽcklichen Klarstellung in den GMat 1919, dass neben
personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten auch » Com-
puterprogramme « erfasst sind, können aber mE unter Berücksichti-
gung des spezifischen Charakters von Computerprogrammen noch
weitere Argumente gegen die Aussage Reindl-Krauskopfs ins Treffen ge-
fĂĽhrt werden 1920:
Menschen kommunizieren untereinander auf Grundlage einer ge-
meinsamen Sprache. Versteht einer der Gesprächspartner diese Spra-
che nicht, so ist eine Verständigung nicht oder nur schwer möglich.
Schwieriger wird es noch, wenn darüber hinaus ein Gesprächspart-
ner über einen nur eingeschränkten Sprachvorrat bzw -umfang ver-
fügt. Ähnlich verhält es sich zwischen Mensch und Maschine. Natür-
lich-sprachliche Problemlösungen können von einem » automatischen
Prozessor « nicht unmittelbar verarbeitet werden. Ein Prozessor bzw
Automat ist nicht in der Lage, einen dem Menschen zur VerfĂĽgung ste-
1913 Vgl auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30 bzw den Regelungsinhalt des Art 7 CCC.
1914 In diesem Sinne auch der Datenbegriff des Datenbetrugs ( § 147 Abs 1 Z 1 dritter
Fall ).
1915 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30.
1916 Was die technische Verarbeitungsform betrifft.
1917 Was die Information anlangt, da falsche oder verfälschte Daten über die Identität
des Ausstellers täuschen müssen.
1918 Reindl in WK 2 § 225 a Rz 3.
1919 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30.
1920 Siehe bereits Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 27 ( 29 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik