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Das materielle Computerstrafrecht
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394 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Kontext der überschießende Gesetzeswortlaut teleologisch – im Sinne der ratio legis – auf » Computerdaten « 1913 reduziert werden.1914 Erneut deutet die Begriffsproblematik des § 74 Abs 2 darauf hin, dass die vorgenommene allgemeine inhaltliche Ausdehnung des Da- tenbegriffs – anders als es die GMat gerade in diesem Zusammenhang beabsichtigen 1915 – nicht ausreichend ist. § 225 a bezieht sich daher in gleichem Maß – nach der hier verwendeten Terminologie – sowohl auf » Daten im engen Sinn « 1916 als auch auf » Daten im weiten Sinn « 1917. Reindl-Krauskopf vertritt zum Tatobjekt der Datenfälschung die Meinung, dass » Programme allerdings bloß mathematische Beschrei- bungen der technischen Abläufe sind, die keinen Beweiswert im Rechtsverkehr haben und außerdem nicht zum Beweis gegenüber ei- nem Menschen eingesetzt werden können [ … ], weil sie über ihre ma- thematische Beschreibung hinaus nicht visualisiert werden können, kommen sie nicht als Fälschungsobjekte für § 225 a in Frage «.1918 Neben der ausdrücklichen Klarstellung in den GMat 1919, dass neben personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten auch » Com- puterprogramme « erfasst sind, können aber mE unter Berücksichti- gung des spezifischen Charakters von Computerprogrammen noch weitere Argumente gegen die Aussage Reindl-Krauskopfs ins Treffen ge- führt werden 1920: Menschen kommunizieren untereinander auf Grundlage einer ge- meinsamen Sprache. Versteht einer der Gesprächspartner diese Spra- che nicht, so ist eine Verständigung nicht oder nur schwer möglich. Schwieriger wird es noch, wenn darüber hinaus ein Gesprächspart- ner über einen nur eingeschränkten Sprachvorrat bzw -umfang ver- fügt. Ähnlich verhält es sich zwischen Mensch und Maschine. Natür- lich-sprachliche Problemlösungen können von einem » automatischen Prozessor « nicht unmittelbar verarbeitet werden. Ein Prozessor bzw Automat ist nicht in der Lage, einen dem Menschen zur Verfügung ste- 1913 Vgl auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30 bzw den Regelungsinhalt des Art 7 CCC. 1914 In diesem Sinne auch der Datenbegriff des Datenbetrugs ( § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall ). 1915 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30. 1916 Was die technische Verarbeitungsform betrifft. 1917 Was die Information anlangt, da falsche oder verfälschte Daten über die Identität des Ausstellers täuschen müssen. 1918 Reindl in WK 2 § 225 a Rz 3. 1919 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 30. 1920 Siehe bereits Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 27 ( 29 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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