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398 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
lich nicht sämtliche Namen der MitarbeiterInnen der » XYZ Bank « be-
kannt sein, um aufgrund der Namensangabe festzustellen, ob und wel-
ches Unternehmen diesen ganz bestimmten Mitarbeiter beschäftigt,
der das E-Mail als Verfasser unterzeichnet hat. Es kommt eben, wie
oben angefĂĽhrt, nicht auf den konkreten Schreiber an, sondern auf
den Erklärenden ( zB XYZ-Bank als Institution, anstelle eines Bankmit-
arbeiters, der das E-Mail angeblich verfasst hat ).1942 Reindl-Krauskopf ist
aber insofern zuzustimmen, als tatsächlich weitgehend unbestimmte –
wie sie es nennt – » Gruppenbezeichnungen « Verwendung finden ( zB
office@network.com ). Man muss daher innerhalb dieser Gruppenbe-
zeichnungen eines domain-part, zwischen » bestimmten « und » unbe-
stimmten « generischen Bezeichnungen unterscheiden. Da kann sich
die Bestimmbarkeit je nach Einzelfall unterschiedlich ergeben.
B. Falsche und verfälschte Daten
Die Tathandlungen sind das Herstellen falscher und das Verfälschen
echter Computerdaten.
Doch erfasst § 225 a nur solche Fälschungen bzw Verfälschungen
von Daten, die auf die im Gesetz festgelegte Art und Weise, nämlich
» durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Da-
ten « herbeigeführt wird. Es liegt folglich ein verhaltensgebundenes
( Erfolgs- ) Delikt vor.
Als » falsche Daten « ( oder » unechte « Daten ) werden solche angese-
hen, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aus-
steller angegeben ist ( siehe oben ). Verfälschte Daten hingegen sind
ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des
Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen
Inhalt geändert wurden.1943 Die Begriffsbestimmungen, die allerdings
aus der Rsp stammen, wie falsche ( = » unechte « ) Daten bzw verfälschte
Daten 1944, beziehen sich – anders als etwa im Kontext der Datenbeschä-
digung ( § 126 a ) – nicht auf einen technischen Datenbegriff, sondern
1942 Siehe zum weiten personalen Garantieelement der Garantiefunktion von Urkun-
den insb Kienapfel / Schroll in WK 2 § 223 Rz 54.
1943 Siehe OGH 10. 10. 2012, 12 Os 106 / 12y = JBl 2013, 536 ( Salimi ); OGH 23. 04. 2007, 15 Os
6 / 07 g; weiters Thiele in SbgK § 225 a Rz 28; Reindl in WK 2 § 225 a Rz 4 ff.
1944 Vgl Siehe OGH 10. 10. 2012, 12 Os 106 / 12y = JBl 2013, 536 ( Salimi ); OGH 23. 04. 2007, 15
Os 6 / 07 g.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik