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Das materielle Computerstrafrecht
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398 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ lich nicht sämtliche Namen der MitarbeiterInnen der » XYZ Bank « be- kannt sein, um aufgrund der Namensangabe festzustellen, ob und wel- ches Unternehmen diesen ganz bestimmten Mitarbeiter beschäftigt, der das E-Mail als Verfasser unterzeichnet hat. Es kommt eben, wie oben angeführt, nicht auf den konkreten Schreiber an, sondern auf den Erklärenden ( zB XYZ-Bank als Institution, anstelle eines Bankmit- arbeiters, der das E-Mail angeblich verfasst hat ).1942 Reindl-Krauskopf ist aber insofern zuzustimmen, als tatsächlich weitgehend unbestimmte – wie sie es nennt – » Gruppenbezeichnungen « Verwendung finden ( zB office@network.com ). Man muss daher innerhalb dieser Gruppenbe- zeichnungen eines domain-part, zwischen » bestimmten « und » unbe- stimmten « generischen Bezeichnungen unterscheiden. Da kann sich die Bestimmbarkeit je nach Einzelfall unterschiedlich ergeben. B. Falsche und verfälschte Daten Die Tathandlungen sind das Herstellen falscher und das Verfälschen echter Computerdaten. Doch erfasst § 225 a nur solche Fälschungen bzw Verfälschungen von Daten, die auf die im Gesetz festgelegte Art und Weise, nämlich » durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Da- ten « herbeigeführt wird. Es liegt folglich ein verhaltensgebundenes ( Erfolgs- ) Delikt vor. Als » falsche Daten « ( oder » unechte « Daten ) werden solche angese- hen, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aus- steller angegeben ist ( siehe oben ). Verfälschte Daten hingegen sind ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden.1943 Die Begriffsbestimmungen, die allerdings aus der Rsp stammen, wie falsche ( = » unechte « ) Daten bzw verfälschte Daten 1944, beziehen sich – anders als etwa im Kontext der Datenbeschä- digung ( § 126 a ) – nicht auf einen technischen Datenbegriff, sondern 1942 Siehe zum weiten personalen Garantieelement der Garantiefunktion von Urkun- den insb Kienapfel / Schroll in WK 2 § 223 Rz 54. 1943 Siehe OGH 10. 10. 2012, 12 Os 106 / 12y = JBl 2013, 536 ( Salimi ); OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g; weiters Thiele in SbgK § 225 a Rz 28; Reindl in WK 2 § 225 a Rz 4 ff. 1944 Vgl Siehe OGH 10. 10. 2012, 12 Os 106 / 12y = JBl 2013, 536 ( Salimi ); OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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