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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ßen lässt, dass es sich dabei nicht um die originäre Erklärung handeln
kann ( wie im Beispiel des eingescannten Reisepasses ). Anders ist dies
allerdings zu beurteilen, wenn die digitalen Daten selbst den Anschein
erwecken, die Originalerklärung zu sein ( zB ein manipuliertes E-Mail
im Fall des Phishing ).
Für die Begehungsweisen des Veränderns, Löschens oder Unter-
drückens von Daten kann auf die Ausführungen zu §§ 126 a bzw 148 a
verwiesen werden.1953
C. Subjektive Tatseite
Auf der subjektiven Seite muss der Täter neben dem Tatbildvorsatz mit
dem erweiterten Vorsatz – jeweils im Mindeststärkegrad eines dolus
eventualis – handeln, dass diese falschen bzw verfälschten Daten – von
wem auch immer – im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines
Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.1954
Es liegt in Anbetracht der ĂĽberschieĂźenden Innentendenz ein ku-
piertes Erfolgsdelikt vor, da das Endziel des Täters, dass die Datenfäl-
schungen im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht werden 1955, objektiv
nicht ( mehr ) tatbestandlich ist.1956 Es handelt sich somit um einen rein
( subjektiv ) anvisierten Erfolg des Täters, der außerhalb des Tatbildes
liegt.
In concreto will der Täter durch das Imitieren eines anderen Her-
stellers bzw Versenders ein bestehendes Rechtsverhältnis mit dem
Empfänger bzw Webnutzer vortäuschen. Das Opfer, das sich zB durch
die falschen Daten im Glauben befindet, sein Bankinstitut benötige
diverse Kontodaten zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrunde
liegenden Vertragsverhältnisses, wird veranlasst, die geforderten Da-
ten preiszugeben. § 225 a ist in diesem Fall anwendbar.
Ein wesentliches Kriterium für § 225 a ist die Notwendigkeit, dass
es dem Täter darum gehen muss, die falschen oder verfälschten Daten
gegenüber einem Menschen – und nicht gegenüber einer Maschine –
1953 Siehe oben.
1954 Vgl dazu auch ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 5.
1955 Es reicht auch aus, dass der Täter den Gebrauch im Rechtsverkehr durch einen
anderen in seinen Vorsatz aufgenommen hat.
1956 Eine solche Einordnung wirkt sich ua ggf auf eine strafbare Beteiligung aus.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik