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Das materielle Computerstrafrecht
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401 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ßen lässt, dass es sich dabei nicht um die originäre Erklärung handeln kann ( wie im Beispiel des eingescannten Reisepasses ). Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn die digitalen Daten selbst den Anschein erwecken, die Originalerklärung zu sein ( zB ein manipuliertes E-Mail im Fall des Phishing ). Für die Begehungsweisen des Veränderns, Löschens oder Unter- drückens von Daten kann auf die Ausführungen zu §§ 126 a bzw 148 a verwiesen werden.1953 C. Subjektive Tatseite Auf der subjektiven Seite muss der Täter neben dem Tatbildvorsatz mit dem erweiterten Vorsatz – jeweils im Mindeststärkegrad eines dolus eventualis – handeln, dass diese falschen bzw verfälschten Daten – von wem auch immer – im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.1954 Es liegt in Anbetracht der überschießenden Innentendenz ein ku- piertes Erfolgsdelikt vor, da das Endziel des Täters, dass die Datenfäl- schungen im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht werden 1955, objektiv nicht ( mehr ) tatbestandlich ist.1956 Es handelt sich somit um einen rein ( subjektiv ) anvisierten Erfolg des Täters, der außerhalb des Tatbildes liegt. In concreto will der Täter durch das Imitieren eines anderen Her- stellers bzw Versenders ein bestehendes Rechtsverhältnis mit dem Empfänger bzw Webnutzer vortäuschen. Das Opfer, das sich zB durch die falschen Daten im Glauben befindet, sein Bankinstitut benötige diverse Kontodaten zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses, wird veranlasst, die geforderten Da- ten preiszugeben. § 225 a ist in diesem Fall anwendbar. Ein wesentliches Kriterium für § 225 a ist die Notwendigkeit, dass es dem Täter darum gehen muss, die falschen oder verfälschten Daten gegenüber einem Menschen – und nicht gegenüber einer Maschine – 1953 Siehe oben. 1954 Vgl dazu auch ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 5. 1955 Es reicht auch aus, dass der Täter den Gebrauch im Rechtsverkehr durch einen anderen in seinen Vorsatz aufgenommen hat. 1956 Eine solche Einordnung wirkt sich ua ggf auf eine strafbare Beteiligung aus.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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