Page - 403 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 403 -
Text of the Page - 403 -
403
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
nen Datenfalsifikaten in Verbindung bringen lassen.1964 Deshalb wäre
die Einführung eines » Abs 2 « analog zu § 223 Abs 2 sinnvoll. Stellt man
sich in diesem Zusammenhang den Fall vor, in dem der Fälscher die
Daten einem in den Tatplan eingeweihten Dritten ĂĽbermittelt, damit
dieser die gefälschten Daten im Rechtsverkehr verwendet, was dieser
schließlich auch tut, so tritt genau das ein was § 225 a in einem Vorsta-
dium verhindern will, nämlich die Verwendung solcher Fälschungen
im Rechtsverkehr. Dennoch ist der tatsächliche unmittelbare Verwen-
der grundsätzlich 1965 nicht nach § 225 a zu bestrafen, selbst wenn er be-
reits von Beginn an als bloßer Mitwisser 1966 in das Vorhaben des Fäl-
schers eingebunden war.
Der Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue nach § 226 Abs 1 und
2 kann expressis verbis auch für die Datenfälschung nach § 225 a ins
Treffen gefĂĽhrt werden.
§ 225 a ist ein Offizialdelikt. Es fällt gem § 30 Abs 1 StPO in die sach-
liche Zuständigkeit des Bezirksgerichts.
Stellt der Täter bspw im Wege des Phishing oder Pharming ein E-
Mail bzw eine Website her, die über die Identität des Versenders bzw
Ausstellers täuscht, sodass der Anschein erweckt wird, sie stamme von
einem anderen ( zB seriösen oder vertrauten ) Absender, ist der objek-
tive Tatbestand erfĂĽllt.
Beim Herstellen einer Phishing-E-Mail etwa, die die Empfänger
dazu verleiten soll, Zugangsdaten preiszugeben, kann der Täter ent-
weder durch die Herstellung neuer Daten Daten » fälschen « oder aber
bereits bestehende Daten ( zB E-Mail oder Website ) durch diverse ma-
nipulative Datenverwendungshandlungen » verfälschen «.
1964 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 671 ).
1965 Ausgenommen man geht – wie auch der OGH – von einer strafbaren Beteiligung
bis zur materiellen Beendigung der Tat aus ( siehe oben ). Selbst die Unterlassung
der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gem § 286 Abs 1 würde für
den Verwender nicht in Frage kommen, weil § 225 a lediglich eine Strafdrohung
von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, was aber ein Teil der objektiven Be-
dingung der Strafbarkeit im Tatbestand des § 286 Abs 1 zwingend vorsieht.
1966 Lässt sich dem Verwender allerdings ein kausaler – zumindest psychischer – Tat-
beitrag zur Datenfälschung nachweisen, wäre in diesem Beispielsfall eine Straf-
barkeit nach §§ 12 Fall 3, 225a möglich.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik