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Das materielle Computerstrafrecht
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403 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ nen Datenfalsifikaten in Verbindung bringen lassen.1964 Deshalb wäre die Einführung eines » Abs 2 « analog zu § 223 Abs 2 sinnvoll. Stellt man sich in diesem Zusammenhang den Fall vor, in dem der Fälscher die Daten einem in den Tatplan eingeweihten Dritten übermittelt, damit dieser die gefälschten Daten im Rechtsverkehr verwendet, was dieser schließlich auch tut, so tritt genau das ein was § 225 a in einem Vorsta- dium verhindern will, nämlich die Verwendung solcher Fälschungen im Rechtsverkehr. Dennoch ist der tatsächliche unmittelbare Verwen- der grundsätzlich 1965 nicht nach § 225 a zu bestrafen, selbst wenn er be- reits von Beginn an als bloßer Mitwisser 1966 in das Vorhaben des Fäl- schers eingebunden war. Der Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue nach § 226 Abs 1 und 2 kann expressis verbis auch für die Datenfälschung nach § 225 a ins Treffen geführt werden. § 225 a ist ein Offizialdelikt. Es fällt gem § 30 Abs 1 StPO in die sach- liche Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Stellt der Täter bspw im Wege des Phishing oder Pharming ein E- Mail bzw eine Website her, die über die Identität des Versenders bzw Ausstellers täuscht, sodass der Anschein erweckt wird, sie stamme von einem anderen ( zB seriösen oder vertrauten ) Absender, ist der objek- tive Tatbestand erfüllt. Beim Herstellen einer Phishing-E-Mail etwa, die die Empfänger dazu verleiten soll, Zugangsdaten preiszugeben, kann der Täter ent- weder durch die Herstellung neuer Daten Daten » fälschen « oder aber bereits bestehende Daten ( zB E-Mail oder Website ) durch diverse ma- nipulative Datenverwendungshandlungen » verfälschen «. 1964 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 671 ). 1965 Ausgenommen man geht – wie auch der OGH – von einer strafbaren Beteiligung bis zur materiellen Beendigung der Tat aus ( siehe oben ). Selbst die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gem § 286 Abs 1 würde für den Verwender nicht in Frage kommen, weil § 225 a lediglich eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, was aber ein Teil der objektiven Be- dingung der Strafbarkeit im Tatbestand des § 286 Abs 1 zwingend vorsieht. 1966 Lässt sich dem Verwender allerdings ein kausaler – zumindest psychischer – Tat- beitrag zur Datenfälschung nachweisen, wäre in diesem Beispielsfall eine Straf- barkeit nach §§ 12 Fall 3, 225a möglich.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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