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Das materielle Computerstrafrecht
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417 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ die verfassungsrechtliche Grundlage zurückwirken, so spricht bereits dies dafür, dass sie auch auf die Auslegung der – wortidenten – Begriffe des § 1 Abs 1, der nicht unter Ausführungsvorbehalt steht 2025, heran- gezogen werden können. « 2026 Andernfalls würde man – nach Ansicht Jahnels – dem Verfassungsgesetzgeber unterstellen, dass dieser diesel- ben Begriffe in verschiedenen Absätzen desselben Paragraphen nicht im selben Sinn verstanden wissen wollte.2027 Als weiteres Indiz für die Orientierung des Verfassungsgesetzgebers an den einfachgesetzlichen Legaldefinitionen führt Jahnel schließlich an, dass der Gesetzgeber beide Teile des DSG 2000, also sowohl die Verfassungsbestimmungen als auch die einfachgesetzlichen Regelungen, gemeinsam beschlossen habe.2028 In diesem Sinn sprechen sich bereits Rill 2029 und Kotschy 2030 für eine » gewisse Rückwirkung « der einfachgesetzlichen Bestimmun- gen auf das Grundrecht aufgrund der Gesetzgeberidentität aus. Berka hält fest, dass sich das Grundrecht auf Datenschutz und das einfach- gesetzliche Datenschutzrecht wechselseitig bedingen und miteinander verknüpft seien. Das Grundrecht beziehe sich mit seiner Begrifflichkeit zum Teil auf das einfachgesetzliche Datenschutzrecht, sodass das ein- fache Recht für die Auslegung des Grundrechts mit herangezogenen werden müsse.2031 Gravierend erscheint hier jedenfalls, dass, würde man den Rück- griff auf einfachgesetzliche Vorschriften zur Interpretation von Verfas- sungsbestimmungen zulassen, dem ( einfachen ) Gesetzgeber im Wege der in seiner Verantwortung stehenden einfachen Gesetzgebung die Möglichkeit offen stünde, Grundrechte – die unter keinem Ausfüh- rungsvorbehalt stehen – inhaltlich dadurch mittelbar beliebig einzu- schränken. Die das Grundrecht auf Datenschutz konstituierenden ver- 2025 § 1 Abs 1 DSG 2000 wird daher unmittelbar durch die Verfassung gewährleistet. 2026 Im Folgenden Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 57 ff. 2027 Siehe Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 58; vgl auch Fercher, Manuelle Dateien im Daten- schutzgesetz 2000 in Jahnel / Siegwart / Fercher ( Hrsg ), Aktuelle Fragen des Daten- schutzrechts ( 2007 ) 33 ( 41 f ). 2028 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 58; vgl dazu auch Lienbacher, Datenschutzrecht und Staatsorganisation, in Österreichischer Juristentag ( Hrsg ), Das Grundrecht auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit. Referate und Diskussionsbeiträge ( 2012 ) 17 ( 23 ) unter Verweis auf die ständige Rsp des VfGH. 2029 Siehe Rill, Das Grundrecht auf Datenschutz, in Duschanek ( Hrsg ), Datenschutz in der Wirtschaft ( 1981 ) 15 ( 17 ). 2030 Siehe Kotschy in Matzka ( Hrsg ), Datenschutzrecht für die Praxis. Kommentar ( 3. Lfg 1988 ) § 3 K 1. 2031 Vgl Berka, Datenschutz, 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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