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Das materielle Computerstrafrecht
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418 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ fassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte – in concreto das Recht auf Geheimhaltung des § 1 Abs 1 DSG 2000, das eben nicht unter Ausfüh- rungsvorbehalt steht und von der Verfassung selbst wirksam garan- tiert wird, könnte dadurch durch den einfachen Gesetzgeber inhaltlich umorientiert werden. Beispielsweise könnte eine Einschränkung der ( einfachgesetzli- chen ) Legaldefinition des » Betroffenen « ( § 4 Z 3 DSG 2000 ) lediglich auf natürliche Personen ( und nicht auch auf juristische ) über den ein- fachen Gesetzgeber realisiert werden, wodurch sich das Geheimhal- tungsrecht des § 1 Abs 1 DSG 2000 massiv einschränken ließe. Dies ist nicht ganz undenkbar, da die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen ohnedies nicht selbstverständlich ist und sich auch sinn- vollerweise nur auf all jene Grundrechte beschränkt, die » ihrem We- sen nach « juristischen Personen zustehen können, was in erster Li- nie bedeutet, dass es sich um Grundrechte handeln muss, in denen juristische Personen überhaupt verletzt werden können.2032 Die Ein- schränkung des Grundrechts ausschließlich auf natürliche Personen wurde sogar im Ministerialentwurf der DSG-Nov 2008 2033 vorgeschla- gen, wobei dort die Abänderung in Form der ausdrücklichen Normie- rung der Wortfolge » Jede natürliche Person hat Anspruch [ … ] « in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000 selbst erfolgen sollte. Begründet wurde dies in erster Linie mit der Datenschutz-RL, die le- diglich den Datenschutz natürlicher Personen regelt.2034 Dabei ist an- zumerken, dass in ErwG 24 ausgeführt wird, dass die Datenschutz-RL nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf sie beziehen, berührt. Daneben ergibt sich aus den ErwG 9 und 10, dass die Mitgliedstaaten nicht ge- hindert sind, einen bereits bestehenden, über den Anwendungsbe- reich der Datenschutz-RL hinausgehenden Rechtsschutz zu gewähren. Daher kann man davon ausgehen, dass für die Mitgliedstaaten zumin- dest die Möglichkeit offen bleibt, einen Schutz für juristische Perso- nen einzuräumen. Weiters ließe sich wohl nur schwer argumentieren, dass Daten von juristischen Personen einer den natürlichen Personen vergleichbaren Schutzwürdigkeit unterliegen. Auch habe – laut GMat – die Praxis gezeigt, dass sich der Datenschutz juristischer Personen im 2032 Siehe Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1238 ff mwN. 2033 182 / ME XXIII. GP. 2034 Siehe dazu auch Art 1 des Entwurfs einer Datenschutz-Grundverordnung.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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