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418 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
fassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte – in concreto das Recht auf
Geheimhaltung des § 1 Abs 1 DSG 2000, das eben nicht unter Ausfüh-
rungsvorbehalt steht und von der Verfassung selbst wirksam garan-
tiert wird, könnte dadurch durch den einfachen Gesetzgeber inhaltlich
umorientiert werden.
Beispielsweise könnte eine Einschränkung der ( einfachgesetzli-
chen ) Legaldefinition des » Betroffenen « ( § 4 Z 3 DSG 2000 ) lediglich
auf natürliche Personen ( und nicht auch auf juristische ) über den ein-
fachen Gesetzgeber realisiert werden, wodurch sich das Geheimhal-
tungsrecht des § 1 Abs 1 DSG 2000 massiv einschränken ließe. Dies ist
nicht ganz undenkbar, da die Grundrechtsberechtigung juristischer
Personen ohnedies nicht selbstverständlich ist und sich auch sinn-
vollerweise nur auf all jene Grundrechte beschränkt, die » ihrem We-
sen nach « juristischen Personen zustehen können, was in erster Li-
nie bedeutet, dass es sich um Grundrechte handeln muss, in denen
juristische Personen überhaupt verletzt werden können.2032 Die Ein-
schränkung des Grundrechts ausschließlich auf natürliche Personen
wurde sogar im Ministerialentwurf der DSG-Nov 2008 2033 vorgeschla-
gen, wobei dort die Abänderung in Form der ausdrücklichen Normie-
rung der Wortfolge » Jede natürliche Person hat Anspruch [ … ] « in der
Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000 selbst erfolgen sollte.
Begründet wurde dies in erster Linie mit der Datenschutz-RL, die le-
diglich den Datenschutz natürlicher Personen regelt.2034 Dabei ist an-
zumerken, dass in ErwG 24 ausgeführt wird, dass die Datenschutz-RL
nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der
Verarbeitung von Daten, die sich auf sie beziehen, berührt. Daneben
ergibt sich aus den ErwG 9 und 10, dass die Mitgliedstaaten nicht ge-
hindert sind, einen bereits bestehenden, über den Anwendungsbe-
reich der Datenschutz-RL hinausgehenden Rechtsschutz zu gewähren.
Daher kann man davon ausgehen, dass für die Mitgliedstaaten zumin-
dest die Möglichkeit offen bleibt, einen Schutz für juristische Perso-
nen einzuräumen. Weiters ließe sich wohl nur schwer argumentieren,
dass Daten von juristischen Personen einer den natürlichen Personen
vergleichbaren Schutzwürdigkeit unterliegen. Auch habe – laut GMat –
die Praxis gezeigt, dass sich der Datenschutz juristischer Personen im
2032 Siehe Berka, Verfassungsrecht 5, Rz 1238 ff mwN.
2033 182 / ME XXIII. GP.
2034 Siehe dazu auch Art 1 des Entwurfs einer Datenschutz-Grundverordnung.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik