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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Wesentlichen auf Daten, die einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
unterliegen, reduziere. Das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis sei aber
in der österreichischen Rechtsordnung ohnehin durch andere Bestim-
mungen ( zB des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts )
geschĂĽtzt.2035
Mehr Erfolg fĂĽr eine Auslegung der Verfassungsbestimmung durch
Heranziehung einfachgesetzlicher Terminologie verspricht der von
Jahnel zwar als eher ungewöhnlich bezeichnete aber dennoch vorge-
schlagene Weg über die » richtlinienkonforme Interpretation «.2036 Ei-
nerseits besteht zwar kein Gebot der richtlinienkonformen Interpre-
tation soweit keine Umsetzungspflicht besteht, was auch im Fall der
Datenschutz-RL gegeben ist, da diese die Mitgliedstaaten nicht zur
Schaffung eines » Grundrechts « auf Datenschutz verpflichtet.2037 Ande-
rerseits war selbstverständlich durch die Datenschutz-RL auch für Ös-
terreich eine Umsetzungspflicht insoweit gegeben, als einige inhaltli-
che Erfordernisse der Datenschutz-RL im ( damals geltenden ) DSG 1978
nicht vollständig oder in anderer Weise enthalten waren. Da der österr
Gesetzgeber die Regelungsstrukturen des DSG 1978 grundsätzlich auf-
recht erhalten wollte, blieb das Grundrecht auf Datenschutz weiterhin
verankert, wurde aber durch umfangreiche einfachgesetzliche Bestim-
mungen ( zB §§ 4 bis 64 DSG 2000 ) weiter ausgeführt.2038 Dies kann nur
bedeuteten, dass die auf Grundlage der Datenschutz-RL eingefĂĽhrten
einfachgesetzlichen Vorschriften aus dem autonomen, unionsrecht-
lichen Begriffsverständnis der Datenschutz-RL heraus entstanden 2039
und daher wie das Grundrecht auf Datenschutz ebenfalls richtlinien-
konform zu interpretieren sind. Nachdem auch das Verfassungsrecht
unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen hat, ist es möglich bzw so-
gar geboten, die richtlinienkonform auszulegenden Legaldefinitionen
der einfachgesetzlichen Vorschriften des DSG 2000 zur Grundrechtsin-
terpretation heranzuziehen. Dies nicht zuletzt, weil in den GMat iZm
dem Grundrecht auf Datenschutz bereits eine richtlinienkonforme In-
2035 Vgl 182 / ME XXIII. GP, 4; Die DSG-Novelle 2008 ist aber letztlich nicht beschlossen
worden.
2036 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 51 ff.
2037 Vgl Wiederin, Privatsphäre, 58.
2038 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 30.
2039 Zum Argument der » richtlinienkonformen Interpretation « siehe Jahnel in
FS Schäffer, 313 ( 316 f ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik