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Das materielle Computerstrafrecht
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419 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Wesentlichen auf Daten, die einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen, reduziere. Das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis sei aber in der österreichischen Rechtsordnung ohnehin durch andere Bestim- mungen ( zB des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Urheberrechts ) geschützt.2035 Mehr Erfolg für eine Auslegung der Verfassungsbestimmung durch Heranziehung einfachgesetzlicher Terminologie verspricht der von Jahnel zwar als eher ungewöhnlich bezeichnete aber dennoch vorge- schlagene Weg über die » richtlinienkonforme Interpretation «.2036 Ei- nerseits besteht zwar kein Gebot der richtlinienkonformen Interpre- tation soweit keine Umsetzungspflicht besteht, was auch im Fall der Datenschutz-RL gegeben ist, da diese die Mitgliedstaaten nicht zur Schaffung eines » Grundrechts « auf Datenschutz verpflichtet.2037 Ande- rerseits war selbstverständlich durch die Datenschutz-RL auch für Ös- terreich eine Umsetzungspflicht insoweit gegeben, als einige inhaltli- che Erfordernisse der Datenschutz-RL im ( damals geltenden ) DSG 1978 nicht vollständig oder in anderer Weise enthalten waren. Da der österr Gesetzgeber die Regelungsstrukturen des DSG 1978 grundsätzlich auf- recht erhalten wollte, blieb das Grundrecht auf Datenschutz weiterhin verankert, wurde aber durch umfangreiche einfachgesetzliche Bestim- mungen ( zB §§ 4 bis 64 DSG 2000 ) weiter ausgeführt.2038 Dies kann nur bedeuteten, dass die auf Grundlage der Datenschutz-RL eingeführten einfachgesetzlichen Vorschriften aus dem autonomen, unionsrecht- lichen Begriffsverständnis der Datenschutz-RL heraus entstanden 2039 und daher wie das Grundrecht auf Datenschutz ebenfalls richtlinien- konform zu interpretieren sind. Nachdem auch das Verfassungsrecht unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen hat, ist es möglich bzw so- gar geboten, die richtlinienkonform auszulegenden Legaldefinitionen der einfachgesetzlichen Vorschriften des DSG 2000 zur Grundrechtsin- terpretation heranzuziehen. Dies nicht zuletzt, weil in den GMat iZm dem Grundrecht auf Datenschutz bereits eine richtlinienkonforme In- 2035 Vgl 182 / ME XXIII. GP, 4; Die DSG-Novelle 2008 ist aber letztlich nicht beschlossen worden. 2036 Vgl Jahnel, Handbuch, Rz 1 / 51 ff. 2037 Vgl Wiederin, Privatsphäre, 58. 2038 Siehe ErlRV 1613 BlgNR XX. GP, 30. 2039 Zum Argument der » richtlinienkonformen Interpretation « siehe Jahnel in FS Schäffer, 313 ( 316 f ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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